Tz. 132

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

In einem solchen Fall tritt die Übernehmerin als Gesamtrechtsnachfolgerin in die in § 8 Abs 4 S 3 KStG geregelte Verpflichtung zur mindestens fünfjährigen Fortführung des Verlust verursachenden Geschäftsbetriebs in vergleichbarem Umfang ein (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 45 Rn 22). Verkleinert die Übernehmerin den den Verlust verursachenden Geschäftsbetrieb innerhalb dieser Zeit in stschädlichem Umfang, schlägt dies auf die Übertragerin zurück; sie kann ihren eigenen Verlustabzug im Nachhinein nicht mehr nutzen.

 

Tz. 133

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Unabhängig davon beginnt bei der Verlustübertragung durch Verschmelzung gem § 12 Abs 3 S 2 UmwStG eine weitere fünfjährige Fortführungsfrist für den übergegangenen Betrieb-(steil) zu laufen. Die beiden Fünf-Jahres-Fristen laufen nebeneinander, nicht hintereinander (so offensichtlich auch s Düll/Fuhrmann, DStR 2000, 1166, 1169); sie ›überlappen‹. Weil der für § 8 Abs 4 KStG maßgebliche Zeitpunkt des Verlusts der wirtsch Identität und der Verschmelzungsstichtag (s § 12 Abs 3 S 2 UmwStG) auseinanderfallen, wird sich die bei beiden Vorschriften für die ›Abschmelzungsprüfung‹ zu bildende Vergleichsgröße I (Umfang des Verlustbetriebs im Durchschnitt der Verlustphase) betragsmäßig unterscheiden. Das nachstehende Beispiel zeigt, dass bei einem ›Abschmelzen‹ des Verlust verursachenden Betriebs-(teils) in der Zeit des ›Überlappens‹ der beiden Fünf-Jahres-Fristen der § 8 Abs 4 KStG Vorrang vor dem § 12 Abs 3 S 2 UmwStG hat.

 

Beispiel:

AA die hM in der Lit, wonach sich das Problem des ›Überlappens‹ der beiden Fünf-Jahres-Fristen nicht stellt (Nachw s Tz 126), weil sich das stliche Schicksal eines Verlustvortrags ab dem stlichen Übertragungsstichtag ausschließlich nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG richtet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge