Tz. 93

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Liegen die Voraussetzungen für die Übertragung des Verlustabzugs iRd Verschmelzung für den Geschäftsbetrieb im Ganzen nicht vor und vermag die Kö dem FA nachzuweisen, dass der Verlustabzug einem (oder mehreren) bestimmten Betriebsteil(en) zuzuordnen ist, die – bei einer isolierten Betrachtung – nicht in schädlichem Umfang ›abgeschmolzen‹ worden sind, kann gem dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 40) der entspr Teil des verbleibenden Verlustabzugs iSd § 10d EStG gem § 12 Abs 3 S 2 UmwStG von der übernehmenden Kö genutzt werden (s Tz 75).

 

Tz. 94

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Haben vor der Verschmelzung einzelne Betriebsteile der Übertragerin Gewinne und andere Verluste erwirtschaftet, ist der auf die Übernehmerin nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG übergehende Teil des Verlustabzugs nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 40) wie folgt zu ermitteln:

Hat der noch in vergleichbarem Umfang vorhandene den Verlust verursachende Betriebsteil neben Verlusten auch Gewinne erzielt, ist eine Verlustverrechnung mit den Gewinnen aus dem selben Betriebsteil vorzunehmen (isolierte Betrachtung des den Verlust verursachenden Betriebsteils anstelle einer betriebsteilübergreifenden Verrechnung von Teilgewinnen und -verlusten; ›Verlustquellen-Gliederung‹ (s Tz 70).

Der so ermittelte Gesamtbetrag des auf die fortgeführten Betriebsteile entfallenden nutzbaren Teil-Verlustabzugs darf nicht höher sein als der auf den stlichen Übertragungsstichtag festgestellte verbleibende Verlustabzug für den gesamten Geschäftsbetrieb der Übertragerin.

 

Beispiel:

(Das im Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 40) gewählte ›amtliche‹ Beispiel, bei dem nicht die drei Gewinn bringenden Betriebsteile, sondern nur der den Verlust verursachende Betriebsteil 5 als einziger von der Übernehmerin fortgeführt wird, erscheint zu theoretisch).

Die übertragende A-GmbH, die zum 31.12.05 auf die B-GmbH verschmolzen wird, besteht aus fünf ehemals gleichwertigen Betriebsteilen, die die nachstehend genannten Teil-Betriebsergebnisse erzielt haben. Zum stlichen Übertragungsstichtag sollen nur die Betriebsteile II und III noch in vergleichbarem Umfang wie in der Anfangsphase der Verlustperiode bestehen, der Geschäftsbetrieb im Ganzen soll in schädlichem Umfang abgeschmolzen sein.

Zum stlichen Übertragungsstichtag bei der A-GmbH festgestellter verbleibender Verlustabzug 2 910 EUR (Summe I bis V).

Nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG auf die B-GmbH übertragbar sind nur die auf die Betriebssteile II und III entfallenden isoliert ermittelten Teil-Verlustabzüge von zusammen 350 TEUR.

Würde (wegen geringerer Verluste in den Betriebsteilen I, IV und V) der gesamte verbleibende Verlustabzug zB nur 200 TEUR betragen, dürfte auch nur in dieser Höhe ein Verlustabzug auf die B- GmbH übertragen werden.

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