Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 58
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 28 Abs 2 KStG spricht zwei unterschiedliche Tatbestände an, nämlich
- die Herabsetzung des Nennkap einer Kö und
- die Auflösung einer Kö.
Gem § 29 Abs 1 KStG gilt in Umw-Fällen iSd § 1 UmwG das Nennkap der übertragenden Kap-Ges und bei einer Abwärtsverschmelzung bzw -spaltung zusätzlich das Nennkap der übernehmenden Kap-Ges als in vollem Umfang nach § 28 Abs 2 S 1 KStG herabgesetzt (dazu s § 29 KStG Tz 11ff).
Tz. 59
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Der Beschl, den durch die Kap-Herabsetzung frei gewordenen Betrag ganz oder tw an die Gesellschafter auszuzahlen, führt zwar zum Eintritt einer Vermögensminderung. Eine Einkommensminderung tritt dadurch nicht ein, so dass es einer Korrektur nach § 8 Abs 3 S 2 KStG nicht bedarf. Nach Auff des BFH kann in einem solchen Fall die Prüfung, ob der Vorteil aus der Kap-Herabsetzung bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch einem Nichtgesellschafter zugewendet worden wäre, auch nicht erfolgen. Der Sachverhalt ist nämlich nur im Verhältnis zu einem Gesellschafter denkbar (und somit nicht zu einem Nicht-Gesellschafter); s Urt des BFH v 25.10.1979 (BStBl II 1980, 247). Diese Grundsätze sind jedoch uU dann nicht anzuwenden, wenn die Rückzahlung bereits vor dem hr-lichen Wirksamwerden der beschlossenen Kap-Herabsetzung erfolgt (s § 8 Abs 3 KStG Teil D Rn 1471). Die Anwendung des § 28 Abs 2 S 1 KStG setzt eine hr-lich wirksame Herabsetzung des Nennkap bzw die Auflösung der Kö voraus. Kommt es ohne eine hr-lich wirksame ordentliche Kap-Herabsetzung zu einer Auszahlung an die AE, liegt stlich eine vGA an die AE iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG vor; mangels Minderung des Gewinns der Kö kommt allerdings die Anwendung des § 8 Abs 3 S 2 KStG nicht in Betracht (glA s Stimpel, in R/H/N, 2. Aufl, § 28 KStG Rn 70). Wegen des Vorliegens einer vGA bei einer hr-lich nicht wirksamen Kap-Herabsetzung aufgr eines Zinsverlustes, den die Kap-Ges dadurch erleidet, s Urt des FG RP v 04.09.1998, 3 K 2005/95, juris, rkr.
Tz. 60
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Bei der Kap-Herabsetzung ist zwischen folgenden Formen zu unterscheiden:
Die Kap-Herabsetzung als satzungsändernder Tatbestand bedarf der Beschl-Fassung der Gesellschafter- bzw Hauptversammlung, weiter der Eintragung in das H-Reg (s §§ 223, 224 AktG, § 54 Abs 3, § 58 Abs 1 Nr 3 GmbHG). Sie wird mit der HReg-Eintragung wirksam.
Tz. 61
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Bei der ordentlichen Kap-Herabsetzung erhalten die AE eine Auskehrung oder sie werden von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Einlagen befreit.
Eine vereinfachte Kap-Herabsetzung dient ausschl dazu, Wertminderungen oder sonstige Verluste abzudecken (s § 229 Abs 1 AktG, § 58a Abs 1 GmbHG). Eine Auszahlung des Kap-Herabsetzungsbetrages an die AE kommt nicht in Betracht, allenfalls im Wege einer der vereinfachten Kap-Herabsetzung zeitlich nachfolgenden GA. Eine Kap-Herabsetzung zum Ausgleich von Wertminderungen und Verlusten ist erst nach vollständiger Auflösung eines Gewinnvortrags zulässig. Zudem müssen gem § 229 Abs 1 AktG, § 58a Abs 2 GmbHG vorrangig die Kap- und Gewinnrücklagen zur Verlustabdeckung eingesetzt werden.
Eine Kap-Herabsetzung durch Einziehung von Anteilen erfolgt entweder nach einem vorangegangenen Erwerb der eigenen Anteile durch die Kö oder ohne vorherigen Erwerb zwangsweise auf Grund einer entspr Satzungsregelung (entgeltlich oder unentgeltlich; dazu s Tz 99 ff).
Tz. 62
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Mit der Auflösung einer Kö wird idR deren Abwicklung eingeleitet. Die Eintragung der Auflösung in das H-Reg hat deklaratorische Wirkung; ihr Fehlen macht die Auflösung nicht unwirksam (dazu auch s Tz 71).
Tz. 63
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Während der sachliche Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 KStG nur den Sonderfall der Nennkap-Erhöhung durch Umw von Rücklagen betrifft, geht der des § 28 Abs 2 S 1 KStG wes darüber hinaus. Letzterer betrifft jegliche Form der Kap-Herabsetzung, also neben der ordentlichen auch die vereinfachte Kap-Herabsetzung, weiter die Auflösung der Kö. Der S 2 des § 28 Abs 2 KStG, der die Auszahlung des Herabsetzungsbetrages an die AE voraussetzt, betrifft nur die ordentliche Nennkap-Herabsetzung.