Tz. 173

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Zuwendungen in das übrige Vermögen einer st-begünstigten Stiftung, also von der Stiftung nicht zu erhalten sind, sind reguläre Spenden nach § 10b EStG bzw § 9 KStG.

Stammen die Mittel aus einem BV des Stifters, liegt grds eine Entnahme nach § 4 Abs 1 S 2 EStG vor. Die Bewertung der Entnahme kann nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG mit dem Bw erfolgen, sodass keine stillen Reserven vom Stifter aufzudecken sind. Nach § 9 Abs 2 S 3 KStG ist § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG bei der kstlichen Spendenabzugsermittlung zu berücksichtigen. Die Höhe der abzb Spende korrespondiert mit dem Entnahmewert gem § 10b Abs 3 S 2 EStG (s § 9 KStG Tz 192ff).

Ist die st-begünstigte Stiftung eine nahestehende Pers eines AE, kann im Einzelfall der Vorrang der vGa nach § 8 Abs 1 Nr 2 S 1 KStG dem kstlichen Spendenabzug entgegenstehen (s § 9 KStG Tz 98ff). Ob eine Spende oder vGa vorliegt, ist insbes am Anteil der einzelnen Spende zum Gesamtvolumen der getätigten Spenden abzuleiten. Nach den von der Rspr aufgestellten Maßstäben sind Fremdspenden geeignet für die Prüfung, inwieweit der Spendenaufwand durch das Verhältnis zum Gewährträger verursacht ist, auch wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass eine vGA uU nur dadurch vermieden werden kann, dass neben den Spenden an die st-begünstigte noch weitere Beträge an andere st-begünstigte Kö gespendet werden (s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 237; s FG Köln v 21.03.2018, EFG 2018, 1678, Rev unter Az I R 16/18 beim BFH anhängig).

 

Tz. 174

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

WG des PV, deren Veräußerung einen Besteuerungstatbestand auslöst (zB Anteile an Kap-Ges oder WG iSd § 23 EStG) werden nach § 10b Abs 3 S 3 Hs 2 EStG mit den fortgeführten AK als Spende berücksichtigt.

 

Tz. 175

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Teilentgeltliche (verdeckte) Zuwendungen an die st-begünstigte Stiftung stellen keine Zuwendung iSd § 10b EStG dar, da sie Entgeltcharakter haben. Der nach der Trennungstheorie unentgeltliche Teil stellt nach Grundsätzen des BFH – auch bei gewollter und erkennbarer Teilentgeltlichkeit – keine Zuwendung dar. Hintergrund ist die nach der Rspr des BFH für abzugsfähige Spenden vorausgesetzte Uneigennützigkeit (s § 9 KStG Tz 116).

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