Ewald Dötsch, Helmut Krämer
Tz. 118
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
Nach dem S 10 des § 37 Abs 5 KStG (eingefügt durch das JStG 2008) ist auf die Abtretung oder Verpfändung des Auszahlungsanspruchs § 46 Abs 4 AO nicht anzuwenden. § 37 Abs 5 S 10 KStG ermöglicht insbes die Abtretung des KSt-Guthabens an Banken und Kreditinstitute. Wegen der bei solchen Abtretungen bestehenden Risiken dahingehend, dass das FA auch nach der Abtretung des KSt-Guthabens mit anderen StForderungen dagegen aufrechnen kann, s Sedemund/Schreiber (DB 2009, 697).
§ 46 Abs 4 AO verbietet grds die geschäftsmäßige Abtretung von St-Erstattungsansprüchen. Die Vorschrift soll insbes Arbeitnehmer vor einer übereilten, uninformierten Abtretung von LSt- bzw ESt-Erstattungsansprüchen schützen. Für Kö, die ihren Anspruch auf Auszahlung des KSt-Guthabens früher realisieren wollen, greift dieser Schutzgedanke nicht.
UE ist die durch das JStG 2008 eingefügte Ergänzung des § 37 Abs 5 KStG zu begrüßen, erlaubt sie doch insbes bei Liquidationen eine zeitnahe Abwicklung des Unternehmens (s Tz 109b).
Baumhoff (Ubg 2010, 182, 183) weist zutr darauf hin, dass durch eine Abtretung nur der Zahlungsanspruch, nicht jedoch auch die Rechtsstellung des Zedenten übergeht. Ebenso weist Baumhoff mit Recht darauf hin, dass eine in der Praxis beachtliche Hürde darin besteht, dass wg der auf 10 Jahre gestreckten ratierlichen Auszahlung des KSt-Guthabens eine Aufrechnungsmöglichkeit des FA auch aus künftigen während dieses Zeitraums entstehenden StAnsprüchen besteht. Dies stellt für den Abtretungsempfänger (idR ein Kreditinstitut) ein beachtliches Risiko dar.
Auch im Fall der Abtretung oder Verpfändung des Auszahlungsanspruchs erfolgt die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs gegenüber der Kö, für die das Guthaben ermittelt wurde. Eine Abtretung ist nur zu berücksichtigen, wenn diese dem FA unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtl vorgeschriebenen Vordruck (wegen eines Musters s BStBl I 2001, 762) angezeigt wurde. Dazu auch s Kiontke (NWB 45/2008, F 4, 5403, 5406).
Tritt eine GmbH den Anspruch auf Auszahlung des KSt-Guthabens unentgeltlich an einen ihrer AE ab, ist darin eine vGA zu sehen. Zwar kommt es wegen § 37 Abs 7 KStG nicht zu einer Einkommenserhöhung nach § 8 Abs 3 S 2 KStG, wohl aber auf AE-Ebene zu einem Kap-Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG iHd abgezinsten Barwerts des KSt-Guthabens (dazu s Tz 123). Soweit die späteren Auszahlungsraten die jährliche Verringerung des Barwerts übersteigen, liegen beim AE stpfl Zinserträge iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG vor.