Tz. 49

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Nach § 36 Abs 7 KStG sind auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2001 beginnenden Wj die Endbestände (nach Anwendung der Abs 1 bis 6) getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen; dabei – so der Gesetzeswortlaut – sind die verbleibenden Teilbeträge EK 01 und EK 03 in einer Summe auszuweisen.

 

Tz. 50

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

UE können iRd gesonderten Feststellung nach § 36 Abs 7 KStG folgende Teilbeträge noch Bestände ausweisen:

EK 45:

EK 45 kann in seltenen Ausnahmefällen noch einen Negativbetrag ausweisen, wenn das neu entstehende EK 40für einen Abzug nach § 54 Abs 11a S 4 KStG 1999 nicht ausreicht und das negativ belastete VEK die Summe des EK 01 bis EK 03 (s § 36 Abs 6 KStG) übersteigt (aA s Frotscher, § 36 KStG Rn 64).

EK 40:

Das EK 40 weist in aller Regel einen Positivbetrag aus. Es kann aber, wenn es die Summe des EK 01 bis EK 03 übersteigt (s § 36 Abs 6 KStG), auch einen Negativbestand ausweisen.

EK 30:

Es ist nur ein Positivbestand möglich.

EK 02:

Das EK 02 kann einen Positivbestand ausweisen. Es ist aber auch ein Negativbestand möglich, wenn dieser höher ist als die Bestände der Teilbeträge, mit denen nach § 36 Abs 4 KStG ein Negativbestand zu verrechnen ist.

EK 01/EK 03:

Die Teilbeträge sind zusammenzufassen. Der zusammengefasste Betrag kann positiv sein. Es ist aber auch ein Negativbestand möglich, wenn dieser höher ist als die Bestände der Teilbeträge, mit denen nach § 36 Abs 4 KStG ein Negativbestand zu verrechnen ist.

EK 04:

Das EK 04 kann einen Positiv- oder Negativbestand ausweisen.

 

Tz. 51

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Die Aussage in § 36 Abs 7 KStG, dass die Teilbeträge EK 01 und EK 03 in einer Summe auszuweisen sind, erscheint für den in § 36 Abs 5 KStG geregelten Sachverhalt (EK 01 bis EK 03 sind in der Summe positiv) als entbehrliche Doppelregelung, weil bereits in § 36 Abs 5 S 1 KStG die Zusammenfassung angeordnet ist.

Einen formalen Anwendungsbereich hat die Zusammenfassung der Teilbeträge EK 01 und EK 03, wenn bei Anwendung des § 36 Abs 4 KStG die zunächst negativen unbelasteten Teilbeträge durch Umgliederung in das belastete VEK auf Null gestellt und anschließend gem § 36 Abs 7 KStG die beiden getrennten Nullbestände beim EK 01 und EK 03 zu einem gemeinsamen Nullbestand EK 01/EK 03 vereinigt und so gesondert festgestellt werden.

 

Tz. 52

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Aus den Beständen der Schlussgliederung werden außer dem Bestand beim EK 40 nur noch die Bestände beim EK 02 und beim EK 04 benötigt, die während der nächsten 15 Jahre (EK 02) bzw auf Dauer (stliches Einlagekonto) weitergeführt werden. Die Bestände bei den übrigen Teilbeträgen werden nicht weitergeführt; die dort ausgewiesenen Rücklagen werden – unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind – Bestandteil des nicht gesondert festgestellten sog neutralen Vermögens (dazu s § 38 KStG Tz 19).

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