Lars Leibner, Ewald Dötsch
Tz. 328
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Nach § 8c Abs 1a S 3 Nr 1 KStG setzt die Erhaltung der wes Betriebsstrukturen voraus, dass die Kö eine von der Verlust-Kö und deren Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung (wegen des Begriffs s § 77 BetrVG) mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt. Die Fin-Verw lässt auch eine vergleichbare Arbeitsplatzregelung in einem Tarifvertrag und/oder in einem Sozialplan gelten (s Rn 13 der Vfg der OFD NRW v 20.12.2018, DB 2019, 26). Die Regelung des § 8c Abs 1a S 3 Nr 1 KStG soll sicherstellen, dass eine solche Regelung unter Beteiligung der Vertreter der Arbeitnehmer getroffen wird. Nach der Ges-Begr (s BT-Drs 16/13429, 51) reicht es aus, wenn die Betriebsvereinbarung nach dem Beteiligungserwerb iRd Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen wird (s Ziegenhagen/Thewes, DB 2009, 2116, 2117). Das Ges fordert das Befolgen der geschlossenen Betriebsvereinbarung, nennt aber keine Mindestbefolgezeit. Nach Auff von Frotscher (in F/D, § 8c KStG Rn 202) reicht es bei langjährigen Sanierungsbemühungen aus, wenn die Betriebsvereinbarung erst mehrere Jahre nach dem Beteiligungserwerb abgeschlossen wird. Lang (s DStZ 2009, 751, 754) empfiehlt, in der Betriebsvereinbarung den einzuhaltenden Zeitraum zu bestimmen. Ein Unternehmen kann eine Krisensituation häufig nur dann bewältigen, wenn es Kosten auch durch den Abbau von Arbeitsplätzen reduziert. Aus diesem Grund sind die begünstigten Sanierungsmaßnahmen auch dann auf die Erhaltung der Betriebsstruktur gerichtet, wenn die Kö zur Krisenbewältigung mit den Vertretern der Arbeitnehmer eine Betriebsvereinbarung trifft, die eine Arbeitsplatzregelung zum Gegenstand hat. Der Erhalt von Arbeitsplätzen wird nicht vorausgesetzt.
Tz. 329
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Vor dem Hintergrund, dass § 8c Abs 1a S 3 KStG auf die Erhaltung des "wes" Betriebsstrukturen ausgerichtet ist, kommt die Anwendung des § 8c Abs 1a S 3 Nr 1 KStG in Betracht, wenn in dem von dieser Betriebsvereinbarung betroffenen Geschäftsbereich mehr als die Hälfte der sozialversicherungspfl Arbeitnehmer tätig sind, wobei zu beachten ist, dass der Ges-GF idR kein sozialversicherungspfl Arbeitnehmer ist (s Rn 13 der Vfg der OFD NRW v 20.12.2018, DB 2019, 26).
Kleine Kap-Ges (zB eine Ein-Mann-GmbH) haben keinen Betriebsrat und können deshalb auch keine Betriebsvereinbarung abschließen. Fraglich ist, ob solche Kap-Ges die Sanierungsvoraussetzungen dann nur über die Alt Nr 2 und Nr 3 des § 8 Abs 1a S 3 KStG erfüllen können (bejahend s Lang, DStZ 2009, 751, 754). Auch Kirchhoff (NWB 2020, 1996, 1998) hält die Anwendung der Arbeitsplatzregelung für Kleinst-Kap-Ges aufgr der geringen Mitarbeiteranzahl für wenig praktikabel.
UE zutr abl s Rn 14 der Vfg der OFD NRW v 20.12.2018 (DB 2019, 26), wonach die Annahme einer Betriebsvereinbarung iSd § 8c Abs 1a S 3 Nr 1 KStG nicht voraussetzt, dass die Kö über einen Betriebsrat verfügt. Existiert kein Betriebsrat, zB aufgr einer zu geringen Anzahl von Arbeitnehmern, kann die Kö gleichwohl mit ihren Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen treffen, die den Anforderungen des § 8c Abs 1a S 3 Nr 1 KStG entsprechen, wenn von diesen Vereinbarungen auch wiederum mehr als die Hälfte der sozialversicherungspfl Arbeitnehmer betroffen sind. GlA s Suchanek/Herbst (Ubg 2019, 146, 150), nach deren Auff die Inanspruchnahme des § 8c Abs 1a S 3 Nr 1 KStG auch ohne einen Betriebsrat möglich ist, da auch Tarifverträge (§ 4 Abs1 TVG) und individualvertragliche Vereinbarungen mit einzelnen Arbeitnehmern, die in Ihrer Gesamtheit einer Betriebsvereinbarung gleichkommen, eine einer Betriebsvereinbarung vergleichbare normative Bindungswirkung entfalten können.
Tz. 330
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Im Hinblick darauf, dass der Ges-Wortlaut keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Anzahl der verbleibenden Arbeitsplätze enthält, reichen wohl auch zB auf einzelne Abteilungen oder Arbeitnehmer-Gr der Verlust-Kö beschr Betriebsvereinbarungen für die Anwendung des § 8c Abs 1a S 3 Nr 1 KStG aus, vorausgesetzt, die Betriebsvereinbarung umfasst einen für die Unternehmensfortführung ausreichenden Anteil der Arbeitnehmerschaft (glA s Dörr, NWB 27/2009, 2050, 2056).
Mückl/Remplik (s FR 2009, 689, 694) und Ortmann-Babel/Bolik/Gageur (s DStR 2009, 2173, 2175) weisen zutr darauf hin, dass § 8c Abs 1a KStG sich nicht dazu äußert, zu welchem Zeitpunkt die Betriebsvereinbarung abgeschlossen sein muss und ob sie einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen muss. GlA s Duttiné (BB 2019, 1493, 1497) und s Suchanek/Herbst (Ubg 2019, 146, 150) wonach die Betriebsvereinbarung nicht erst nach dem schädlichen Beteiligungserwerb abgeschlossen werden muss, sondern auch bereits schon vorher bestanden haben kann (aA s Brandis, in Blümich, § 8c KStG Rn 75). Es ist also kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Beteiligungserwerb und dem Abschluss der Betriebsvereinbarung erforderlich; aA s Rn 15 der Vfg der OFD NRW v 20.12.2018 (DB 2019, 26), wonach bei einer Betriebsvereinbarung, die bereits vor dem Beteiligungserwerb abgeschlossen wurde...