Tz. 50

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom OT erfüllt worden, hat die OG gem § 16 S 2 KStG 20/17 (bis VZ 2007: 4/3) der geleisteten Az an Stelle des OT zu versteuern (sog gegenläufige Zurechnung; s R 16 Abs 2 S 3 KStR 2022).

 

Beispiel:

 

Tz. 51

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Wegen des Zeitpunkts der Besteuerung des von der OG zu versteuernden Einkommens und der Besteuerung der Az bei den Minderheitsgesellschaftern gelten die Ausführungen in Tz 49 und 74 entspr.

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