Alexandra Pung, Ewald Dötsch
Tz. 70
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, treten bei Gewährung der Az durch den OT (nach der Ges-Systematik ein Sonderfall, uE jedoch der Hauptanwendungsfall des § 16 KStG, s Tz 28, 49) eine Reihe ungelöster Probleme bei der Anwendung des § 27 KStG bis hin zur KapSt auf.
Beispiel:
Sachverhalt:
- Stliche Behandlung nach hM:
Die OG hat ein eigenes Einkommen iHv 20/17 v 85 = 100 zu versteuern (sog gegenläufige Zurechnung gem § 16 S 2 KStG). Ihr eigenes stliches Einkommen ist gem § 14 Abs 1 S 1 KStG ungekürzt dem OT zwecks Versteuerung zuzurechnen. Die OG hat die KapSt auf die Az einzubehalten und an das FA abzuführen (s Tz 73).
Beim OT ist die an den Minderheitsgesellschafter der OG geleistete Az iHv 85 gem § 8 Abs 1 KStG iVm § 4 Abs 5 Nr 9 EStG als nabzb BA zu behandeln, dh die bilanzielle Gewinnminderung ist außerbilanziell zu neutralisieren. Das gem § 14 Abs 1 S 1 KStG zugerechnete Organeinkommen ist in die Besteuerung des OT einzubeziehen.
Bei dem Minderheitsgesellschafter der OG stellt die erhaltene Az einen Kap-Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG dar.
Tz. 71
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Ob die Fin-Verw und die Rspr der hM angesichts der aus dem vorstehenden Bsp sich ergebenden Strukturprobleme des § 16 KStG folgen werden, ist ungeklärt. Es erscheint unstimmig, eine vom OT geleistete Az an einen Minderheitsgesellschafter der OG auf der Ebene des OT als nabzb BA iSd § 4 Abs 5 Nr 9 EStG zu behandeln und beim Minderheitsgesellschafter, obwohl dieser nicht AE des OT ist, als Kap-Ertrag nach § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG zu besteuern. Wenn die Az stlich als solche des OT zu behandeln ist, hat uE der Minderheitsgesellschafter der OG daraus andere Eink als solche aus § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG. Beim OT würde mangels Vorliegen einer Leistung iSd § 27 Abs 1 KStG (an einen seiner AE) eine Verrechnung mit dem Einlagekonto ausscheiden (dazu auch s Rogall/Dreßler, DStR 2015, 449, 453). Auch käme es insoweit nicht zur Einbehaltung und Abführung von KapSt. Wenn ein OT in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Pers-Ges (mit natürlichen Personen als MU) die Az gewährt, wäre die Az bei dem Minderheitsgesellschafter uE als gew Eink zu behandeln.
Es liegt auf der Hand, dass sich bei Verneinung des Vorliegens von Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG und einer Leistung iSd § 27 Abs 1 KStG StBelastungswirkungen ergeben würden, die mit dem Regelungszweck des § 16 KStG (dazu s Tz 4) nicht übereinstimmen.
Tz. 72
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die Frage ist jedoch, ob sich aus dem Ges eine in den stlichen Wirkungen überzeugendere Lösung herleiten lässt, was uE zweifelhaft ist:
- Geht man davon aus, dass der OT – wie vom HR her vorgegeben (s Tz 28, 49) – die Az an die Minderheitsgesellschafter der OG aus eigener Verpflichtung heraus leistet, ergeben sich die in Tz 70 erläuterten unbefriedigenden Rechtsfolgen.
- Unterstellt man, dass der OT im Wege des abgekürzten Zahlungswegs mit der Gewährung der Az an die Minderheitsgesellschafter eine die OG betr Verpflichtung erfüllt, wäre uE stsystematisch im ersten Schritt von einer Einlage durch den OT in das BV der OG und im nachgelagerten zweiten Schritt von einer Az seitens der OG an ihre Minderheitsgesellschafter auszugehen.
Da § 16 S 2 KStG der OG im Wege der sog gegenläufigen Zurechnung iHv 20/17 der vom OT geleisteten Az ein Einkommen des OT zwecks Besteuerung zuweist, erscheint der Ausweis dieses Betrags als Zugang zum Einlagekonto der OG nicht möglich. Die Erfassung als Zugang im Einlagekonto würde im Übrigen zu dem ebensowenig überzeugenden Ergebnis führen, dass entspr den Ausführungen in Tz 65 die "Weiterleitung" der Az von der OG an ihre Minderheitsgesellschafter stets als stfreie Einlagenrückzahlung anzusehen wäre.
MaW: So wenig überzeugend die stliche Behandlung in systematischer Hinsicht auch sein mag, aus dem Ges lässt sich uE eine andere Lösung nicht herleiten.
Wenn das Fin-Min BB (s Erl v 05.07.2012–35 – S 2770–2012/002, abgedruckt im IDW-Veranlagungs-Hdb KSt 2015, Anl § 16–03) ohne Begründung davon ausgeht, dass die Gewährung der Az durch den OT an Minderheitsgesellschafter der OG auch dessen Einlagekonto gemindert werden kann, ist dies uE nicht zweifelsfrei.
Dallwitz (in Sch/F, 2. Aufl, § 16 KStG Rn 54) leitet das in Tz 70 und 71 dargestellte Ergebnis daraus ab, dass die Grundsätze der Organschaftsbesteuerung fingieren, dass die Az stets aus dem eigenen Einkommen der OG finanziert wird, unabhängig davon, wer der Schuldner der Az ist. Dem ist uE zu folgen (s auch Tz 73).