Tz. 52
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Az sind auch in Verlustjahren zu leisten. Die OG hat auch dann ein eigenes Einkommen iHv 20/17 (bis VZ 2007: von 4/3) der geleisteten Az zu versteuern, wenn das Organeinkommen negativ ist. Damit es in solchen Fällen nicht zu einer insges zu hohen und damit ungerechtfertigten StBelastung kommt, ist dem OT ein negatives Organeinkommen iHd von der OG selbst zu versteuernden "künstlichen" eigenen Einkommens zuzurechnen. Wenn der Organkreis insges Verluste ausweist, erhöht sich der Verlustvortrag des OT um das von der OG zu versteuernde Einkommen.
Beispiel 1:
(von der OG geleistete Az)
EUR | ||
OG: Jahresüberschuss | 0 | |
KSt auf Az | + 1 500 | |
Verlustübernahme durch den OT | ./. 100 000 | |
Az (s § 4 Abs 5 Nr 9 EStG) | + 8 500 | |
Übertrag | ./. 90 000 | |
EUR | EUR | |
Übertrag | ./. 90 000 | |
Az | 8 500 | |
KSt-Belastung | + 1 500 | |
Eigenes Einkommen der OG | 10 000 | ./. 10 000 |
Dem OT zuzurechnendes Einkommen der OG | ./. 100 000 |
Tz. 53
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Beispiel 2:
(von dem OT geleistete Az)
Die Berechnung zeigt, dass die OG ein Einkommen iHd Az + KSt-Belastung zu versteuern hat, obwohl sowohl der OT als auch die OG einen Verlust erwirtschaftet haben. Das liegt in der differenzierten Zuweisung der Einkommensteile (Az + KSt-Belastung an die OG, alles übrige an den OT) begründet. Ein Verlustausgleich ist nicht möglich, weil es sich um vd Stpfl (selbständige KSt-Subjekte) handelt.
Tz. 54
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die Ausführungen in Tz 52, 53 gelten sinngemäß für den Fall, dass die OG nur stfreie Vermögensmehrungen (zB nach DBA stbefreite Eink aus einer ausl BestrSt) bezogen hat und die OG bzw der OT Az an die außenstehenden AE der OG geleistet hat. In einem solchen Fall hat die OG ein positives Einkommen iHv von 20/17 der geleisteten Az selbst zu versteuern. Dem OT wird in gleicher Höhe ein negatives Organeinkommen zugerechnet.
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