Tz. 152

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Anteile, die ohne Beachtung einer Mindestbehaltefrist zu 40 %/zur Hälfte stfrei veräußert werden können, sind auch solche, die auf einer nach § 23 Abs 4 UmwStG aF zu Bw zulässigen grenzüberschreitenden Anteilseinbringung innerhalb der Siebenjahresfrist beruhen, vorausgesetzt, sie sind nicht mittelbar auf eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG aF zurückzuführen.

 

Beispiel:

A bringt im Jahr 01 seine 100 %-Beteiligung an der B-GmbH in die britische C-Ltd ein und veräußert im Jahr 03 die Beteiligung an der C-Ltd. Die Anteilsveräußerung ist nach § 3 Nr 40 S 4 Buchst b HS 1 EStG aF zu 40 %/zur Hälfte stfrei.

Fraglich ist, ob in den vorgenannten Fällen § 26 Abs 2 S 1 UmwStG idF des UntStFG einschlägig ist, mit der Folge, dass rückwirkend § 23 Abs 4 UmwStG aF nicht anzuwenden ist. Die hM ( s § 8b KStG Tz 36 ; s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 116 und s Förster, Stbg 2001, 657, 660) wollen § 26 Abs 2 S 1 UmwStG aF in diesen Fällen nicht anwenden. Dies entspr auch der Verw-Auff (s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786 Rn 22), wonach § 26 Abs 2 S 1 UmwStG aF nur auf Veräußerungen durch die Übernehmerin oder durch nachgeordnete Gesellschaften, nicht hingegen auf die Veräußerung durch der Übernehmerin übergeordnete Personen anzuwenden ist.

In § 3 Nr 40 S 4 Buchst b HS 1 EStG idF des StSenkG hatte der Gesetzgeber es zunächst versäumt, die Einbringung nach § 23 Abs 4 UmwStG aF in die Rückausnahme aufzunehmen. Er hat dies mit rückwirkender Kraft im UntStFG nachgeholt. § 3 Nr 40 S 4 Buchst b HS 1 EStG idF des StSenkG ist insoweit zu keinem Zeitpunkt anzuwenden.

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