Tz. 60

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Anteile, die nicht unmittelbar auf einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1–3 UmwStG aF beruhen, sind auch solche, die auf einer gem § 23 Abs 4 UmwStG aF zu Bw zulässigen grenzüberschreitenden Anteilseinbringung innerhalb der Siebenjahresfrist beruhen, vorausgesetzt, sie sind nicht mittelbar auf eine Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1–3 UmwStG aF zurückzuführen.

 

Beispiel:

Die A-GmbH bringt im Jahr 01 ihre 100 % -Beteiligung an der B-GmbH in die britische C-Ltd ein und veräußert im Jahr 03 die Beteiligung an der C-Ltd. Die Anteilsveräußerung ist gem § 8b Abs 4 S 2 Nr 2 iVm Abs 2 KStG aF stfrei. Nach dem Wortlaut ist § 26 Abs 2 S 1 UmwStG idF des UntStFG einschlägig, mit der Folge, dass § 23 Abs 4 UmwStG aF nicht anzuwenden ist. Förster (Stbg 2001, 657, 668) spricht sich für eine teleologische Reduktion des § 26 Abs 2 S 1 UmwStG aF in diesen Fällen aus. GlA s Rödder (FR 2001, 1253, 1255), s Wochinger (FR 2001, 1253, 1260) und s Rödder/Schumacher (DStR 2002, 105, 112). Dies entspr auch der Verw-Auff (s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786 Rn 22), wonach § 26 Abs 2 S 1 UmwStG aF nur dann anzuwenden ist, wenn die übernehmende (C-Ltd) oder eine dieser nachgeordnete Kö die eingebrachte Beteiligung (B-GmbH) unmitttelbar oder mittelbar veräußert oder auf einen Dritten überträgt.

In § 8b Abs 4 S 2 Nr 2 KStG idF des StSenkG hatte der Gesetzgeber es zunächst versäumt, die Einbringung nach § 23 Abs 4 UmwStG aF in die Rückausnahme aufzunehmen. Er hat dies mit rückwirkender Kraft im UntStFG nachgeholt, zur Ges-Begr s BT-Drs 14/6882, 36. Die Änderung des § 8b Abs 4 S 2 Nr 2, 1. Alt KStG aF durch das UntStFG tritt nach § 34 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG aF rückwirkend in Kraft. § 8b Abs 4 S 2 Nr 2 KStG idF des StSenkG ist insoweit zu keinem Zeitpunkt anzuwenden. § 34 Abs 2 KStG aF ist nicht einschlägig, da § 34 Abs 7 KStG aF vorrangig ist. GlA s Rödder (FR 2001, 1253, 1256).

Wenn Einbringender jedoch eine nicht nach § 8b Abs 2 KStG begünstigte Person oder eine MU-Schaft mit nicht nach § 8b Abs 2 KStG begünstigten Personen als Gesellschafter ist, können die eingebrachten Anteile erst nach Ablauf der mit der Einbringung beginnenden Siebenjahresfrist stfrei veräußert werden (s Tz 61).

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