Tz. 198

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

§ 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG erfasst alle Vorgänge der Einlagenrückgewähr, dh auch wenn eine Kap-Rückzahlung außerhalb der Auflösung der Kap-Ges oder einer Kap-Herabsetzung stattfindet (s § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 3. Alt UmwStG). Ein Betrag der Ausschüttung oder Zurückzahlung von EK iSd § 27 KStG/EK 04 (gW der Kap-Rückzahlung), der die stlichen AK der Anteile nicht übersteigt, ist mit den AK der Anteile im Ganzen (gewinnneutral) zu saldieren (dh kein Abzug von anteiligen AK, die dem Verhältnis des herabgesetzten Nennkap zum bisherigen Nennkap entspr, s Urt des BFH v 16.03.1994, BStBl II 1994, 528 zu Anteilen im BV und v 19.07.1994, BStBl II 1995, 362, 366 zu Anteilen iSd § 17 EStG; ebenso die allg Meinung, zB s Widmann, in W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 276; s Schmitt, in S/H/S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 56; s Merkert in Bordewin/Brandt, § 21 UmwStG Rn 33b; s Willibald/Ege, DStZ 2009, 83 unter II.; s Vfg der OFD Erfurt v 12.02.1998, DStR 1998, 569). Bei einer erfolgsneutralen AK-Saldierung bleibt die St-Verhaftung der Anteile nach § 21 UmwStG mangels Realisierung stiller Reserven erhalten.

Erst wenn die Kap-Rückzahlung die AK der Anteile bzw den Bw der Anteile übersteigt, ergibt sich ein Gewinn. Die Ermittlung und Besteuerung des Gewinns (inkl der St-Freiheit nach den §§ 3 Nr 40 iVm § 3c Abs 2 EStG und § 8b KStG) ist nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Kap-Herabsetzung mit Auszahlung zu beurteilen (s Tz 195ff).

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