Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes auf Ouzo als auf andere alkoholische Getränke
Leitsatz (amtlich)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
Leitsatz (redaktionell)
Gestützt auf Artikel 23 Nr. 2 der Richtlinie 92/83 verstößt Griechenland nicht gegen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, wenn es den auf Ouzo anwendbaren Verbrauchsteuersatz auf 50 % des für die anderen alkoholischen Getränke vorgesehenen Steuersatzes festsetzt (nicht amtlich).
Normenkette
EGVtr Art. 90; EWGRL 83/92 Art. 23
Beteiligte
Kommission / Griechenland |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Verfahrensgang
EU-Kommission gegen Hellenische Republik |
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 EG ‐ Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ‐ Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes auf Ouzo als auf andere alkoholische Getränke ‐ Vereinbarkeit dieses Steuersatzes mit einer Richtlinie, die nicht innerhalb der Frist des Artikels 230 EG angefochten wurde“
In der Rechtssache C-475/01
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,
eingereicht am 6. Dezember 2001,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und M. Condou Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten,
Streithelfer,
gegen
Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Rantou und P. Mylonopoulos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Plenum )
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, des Richters R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Tizzano, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2004,
folgendes
Urteil
1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof die Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 90 Absatz 1 EG verstoßen hat, dass sie für Ouzo einen niedrigeren Verbrauchsteuersatz beibehält, als für andere alkoholische Getränke gilt.
2
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Das Vereinigte Königreich hat keinen Schriftsatz eingereicht und war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
3
Die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) legt die Bestimmungen über die Festsetzung des Verbrauchsteuersatzes für die in ihren Anwendungsbereich fallenden Erzeugnisse fest. Dieser wird in den Artikeln 19 und 20 der Richtlinie näher angegeben.
4
Artikel 19 der Richtlinie 92/83 sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol.
(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.“
5
Artikel 20 der Richtlinie 92/83 bestimmt:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‘Ethyalkohol’:
‐
alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt;
‐
die Erzeugnisse der KN-Codes 2204, 2205 und 2206 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol;
‐
Trinkbranntweine, gleichviel, ob sie gelöste Erzeugnisse enthalten oder nicht.“
6
Die Höhe der Verbrauchsteuer bestimmt sich nach den Artikeln 21 bis 26 der Richtlinie 92/83, wobei Artikel 23 unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Arten von Erzeugnissen die Anwendung ermäßigter Verbrauchsteuersätze zulässt. Diese Vorschrift lautet:
„Folgende Mitgliedstaaten können auf die nachstehenden Erzeugnisse ermäßigte Steuersätze anwenden, die den Mindestsatz unterschreiten, jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethyalkohol liegen dürfen:
…
2.
die Griechische Republik bei farblosen Spirituosen mit Anis im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 mit einem Zuckergehalt von höchstens 50 g/l, bei denen mindestens 20 % des Alkoholgehalts des Fertigerzeugnisses aus...