Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit, Grundsatz der Rechtssicherheit, Vertrauensschutz, Nachträgliche Umqualifizierung eines Grundstücksumsatzes als steuerbar, Vorhersehbarkeit der Steuerbarkeit eines Umsatzes, Kleinunternehmerregelung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verbieten es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht, dass eine nationale Steuerbehörde infolge einer Steuerprüfung entscheidet, Umsätze der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, und die Zahlung von Zuschlägen auferlegt, sofern diese Entscheidung auf klaren und genauen Regeln beruht, und die Praxis dieser Behörde nicht geeignet war, in der Vorstellung eines umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers vernünftige Erwartungen zu begründen, dass diese Steuer auf solche Umsätze nicht angewandt wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Die unter solchen Umständen angewandten Zuschläge müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
2. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verbietet unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nationale Regelung nicht, wonach das Recht, die auf Gegenstände und Dienstleistungen, die für die Zwecke steuerbarer Umsätze verwendet werden, geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, dem Steuerpflichtigen ‐ der andererseits die Steuer, die hätte erhoben werden müssen, entrichten muss ‐ allein aus dem Grund verweigert wird, dass er, als er diese Umsätze tätigte, nicht als mehrwertsteuerpflichtig registriert war, und zwar so lange, wie er nicht ordnungsgemäß als mehrwertsteuerpflichtig registriert und die Steuererklärung nicht eingereicht worden ist.
Normenkette
EGRL 112/2006
Beteiligte
Radu Florin Salomie, Nicolae Vasile Oltean |
Directia Generala a Finantelor Publice Cluj |
Verfahrensgang
Curtea de Apel Cluj (Rumänien) (Beschluss vom 28.02.2014; ABl. EU 2014, Nr. C 253/16) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 167, 168, 179 und 213 ‐ Umqualifizierung eines Umsatzes durch die nationale Steuerbehörde in eine der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit ‐ Grundsatz der Rechtssicherheit ‐ Grundsatz des Vertrauensschutzes ‐ Nationale Regelung, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer mehrwertsteuerlich registriert ist und dass eine Mehrwertsteuererklärung abgegeben wurde“
In der Rechtssache C-183/14
betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curte de Apel Cluj (Rumänien) mit Entscheidung vom 28. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April 2014, in dem Verfahren
Radu Florin Salomie,
Nicolae Vasile Oltean
gegen
Direcţia Generală a Finanţelor Publice Cluj
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ von Herrn Salomie und Herrn Oltean, vertreten durch Rechtsanwälte C. F. Costaş, L. Dobrinescu und T.-D. Vidrean Căpuşan,
‐ der rumänischen Regierung, vertreten durch R.-H. Radu, D. M. Bulancea und R. I. Haţieganu als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Soulay und A. Ştefănuc als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie die Auslegung der Art. 167, 168, 179 und 213 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Salomie und Herrn Oltean auf der einen und der Direcţia Generală a Finanţelor Publice Cluj (Generaldirektion für öffentliche Finanzen Cluj, im Folgenden: Steuerbehörde) auf der anderen Seite über die Anwendung der Mehrwertsteuer auf im Jahr 2009 getätigte Immobilienverkäufe.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2006/112
Rz. 3
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 sieht vor:
„Als ‚Steuerpflichtiger‘ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.
Als ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden … Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.“
Rz. 4
In Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:
„Die Mitgliedstaaten können Personen als Steuerpflichtige betrachten, die gelegentlich eine der in Artikel 9 Absatz 1 Unt...