Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaft. Ausfuhrerstattungen. Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die in nicht unter Anhang II EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Anhang I EG) fallenden Waren verwendet werden. Unrichtige Erklärung. Sanktion

 

Normenkette

EWGV 1222/94 Art. 7 Abs. 1, 5

 

Beteiligte

Milupa

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Milupa GmbH & Co. KG

 

Tenor

Artikel 7 Absätze 1 Unterabsatz 1 Satz 2, 2 Unterabsatz 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 229/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Ausführer, der in einem Antrag auf Ausfuhrerstattung erklärt hat, dass für die Herstellung der betreffenden Waren ein nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung Magermilchpulver gemäß Anhang A (PG 2) gleichgestelltes Erzeugnis verwendet wurde, während in Wirklichkeit ein anderes Erzeugnis verwendet wurde, das nach dieser Bestimmung ebenfalls Magermilchpulver gleichgestellt ist, Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung, gegebenenfalls berichtigt nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994, hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-542/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2003, in dem Verfahren

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

gegen

Milupa GmbH & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Milupa GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwälte H. Wrobel und F. Boulanger,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun als Bevollmächtigten,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 7 Absätze 1 Unterabsatz 1 Satz 2, 2 Unterabsatz 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 136, S. 5), in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 229/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 (ABl. L 30, S. 24) ergebenden Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1222/94).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) und der Milupa GmbH & Co. KG (im Folgenden: Milupa) wegen des Anspruchs auf Ausfuhrerstattungen für eine Ware, die eine Halbfertigmischung enthielt, die nicht, wie in der Ausfuhranmeldung angegeben, aus frischer Magermilch hergestellt war, sondern aus Magermilchkonzentrat.

Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 3448/93

3 Die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 318, S. 18) sieht in Artikel 8 Absatz 1 vor:

„Bei der Ausfuhr von Waren können für die verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die den Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages genügen, Erstattungen nach den Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation der betreffenden Sektoren gewährt werden.

Bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Bestandteile von Waren sind und nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, in der die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Form dieser Waren vorgesehen ist, können keine Erstattungen gewährt werden.”

Verordnung Nr. 1222/94

4 Diese Verordnung legt die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen fest, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages (nach Änderung jetzt Anhang I EG) fallenden Waren ausgeführt werden, deren Grunderzeugnisse in den Anhängen einer der Grundverordnungen über die gemeinsame Marktorganisation in den Sektoren Milch und Milcherzeugnisse, Eier, Reis, Zucker und Getreide aufgeführt sind. Die Verordnung Nr. 1222/94 g...

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