rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehung eines Übernahmegewinns bzw. -verlusts bei Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Beteiligung der übernehmenden an der übertragenden Körperschaft. Gerichtsbescheid nicht vorläufig vollstreckbar
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Falle des Übergangs eines Teilbetriebs durch Abspaltung entsteht ein Übernahmegewinn bzw. Übernahmeverlust nur, wenn die übernehmende Körperschaft Anteile an der übertragenden Körperschaft im Betriebsvermögen gehalten hat. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG kann nicht entsprechend angewendet werden, wenn es an einer Beteiligung im vorgenannten Sinne fehlt.
2. Ein Gerichtsbescheid ist nicht vorläufig vollstreckbar.
Normenkette
UmwStG §§ 15, 12 Abs. 1, 2 Sätze 1-2; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 708 Nr. 10
Nachgehend
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid 2006, der Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2006 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2006, alle vom 23. Dezember 2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2009 werden dahingehend geändert, dass ein Übernahmegewinn in Höhe von 784.289,76 EUR unberücksichtigt bleibt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Gesellschafter A., war an der X. GmbH zu 50 % beteiligt. Weiterer Gesellschafter war Herr B.. Die Gesellschafter vereinbarten im März 2006 die Aufteilung des Unternehmens in zwei Teilbetriebe (Teilbetrieb „B.” und Teilbetrieb „A.”) und legten rückwirkend zum 1. Januar 2006 für beide Teilbetriebe einen separaten Buchungskreis an. Zudem wurde für jeden Teilbetrieb zum 31. Dezember 2006 ein separater Jahresabschluss gefertigt.
Am 24. April 2007 schlossen die Gesellschafter einen notariell beurkundeten Spaltungsund Übernahmevertrag nach §§ 123 Abs. 2 Nr. 1, 124 ff. Umwandlungsgesetz – UmwG – Danach übertrug die X. GmbH den Teilbetrieb „A.” im Wege der Abspaltung zur Aufnahme als Gesamtheit auf die Klägerin. Als Ausgleich dafür gewährte die Klägerin ihrem Gesellschafter A. einen Geschäftsanteil zum Nennwert von 5.000 EUR. Als Spaltungsstichtag wurde der 31. Dezember 2006 vereinbart. Die Klägerin führte die auf sie übergehenden Teile des Vermögens der X. GmbH mit den Buchwerten fort.
Der Beklagte führte für das Streitjahr 2006 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Dabei stellte er fest, dass die Klägerin die Übernahme des Vermögens nicht in der Bilanz für 2006 erfasst hatte. Nach den unbestrittenen Ausführungen des Betriebsprüfungsberichts sind im Zusammenhang mit der Abspaltung Kosten i.H.v. 158.344,32 EUR entstanden, von denen 79.118,59 EUR auf den Teilbetrieb „A.” entfallen. Die in diesem Zusammenhang eingeschaltete Prüferin des Finanzamtes für Körperschaften III vertrat die Auffassung, dass tatsächlich zwei Teilbetriebe vorgelegen hätten und der Vorgang deshalb grundsätzlich nach § 15 Umwandlungssteuergesetz – UmwStG – zu beurteilen sei. Nach der Abspaltungsbilanz der übertragenden Rechtsträgerin sei als steuerlicher Übertragungsstichtag der 31. Dezember 2006 anzunehmen, so dass der Spaltungsvorgang dem Streitjahr zuzuordnen sei. Den Gewinn aus dem Vermögensübergang ermittelte sie dergestalt, dass sie das auf den Teilbetrieb „A.” entfallende Eigenkapital in Höhe von 789.289,76 EUR um den Nennwert des für die Übertragung gewährten Geschäftsanteil verminderte. Der demnach in Höhe von 784.289,76 EUR entstandene Übernahmegewinn sei außerbilanziell zu korrigieren. Allerdings betrage der steuerfreie Gewinn nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG nur 748.206,71 EUR. Die dem Teilbetrieb „A.” zuzurechnenden Umwandlungskosten i.H.v. 79.118,59 EUR seien nämlich abzuziehen, weshalb sich unter Berücksichtigung eines Anpassungsbetrages aus den Vorprüfungen i.H.v. 43.035,54 EUR der steuerfreie Übernahmegewinn in der genannten Höhe ergäbe.
Die Beklagte erließ daraufhin am 23. September 2008 geänderte Steuerbescheide, gegen die die Klägerin Einspruch einlegte. Sie führte aus, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG der Übernahmegewinn als Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der untergehenden Anteile an der übertragenden Gesellschaft und dem Wert des übernehmenden Vermögens der übertragenden Gesellschaft zu ermitteln sei. Da die Norm zwingend eine Beteiligung der übernehmenden Gesellschaft an der übertragenden Gesellschaft voraussetze und sich die Anwendung des § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG auf den Übernahmegewinn abzüglich der Kosten des Vermögensübergangs beschränke, soweit dieser dem Anteil der übernehmenden Gesellschaft an der übertragenden Gesellschaft entspreche, sei § 12 UmwStG nicht anwendbar, wenn keine Beteiligung der übernehmenden Gesellschaft an der übertragenden Gesellschaft bestehe. Sie, die Klägerin, sei nicht an der X. GmbH beteiligt gewesen. Ein Übernah...