Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gewerblichkeit einer GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei Beteiligung einer Genossenschaft. Definition umgekehrte Betriebsaufspaltung. Gewerblichkeit der Einkünfte einer GbR bei Vermietung eines Grundstücks an eine die GbR beherrschende Genossenschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Annahme gewerblicher Einkünfte bei einer GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist nicht gerechtfertigt, wenn eine Genossenschaft an der GbR beteiligt. Eine Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
2. Eine umgekehrte Betriebsaufspaltung ist anzunehmen, wenn –abweichend von der typischen Betriebsaufspaltung– das Besitzunternehmen vom Betriebsunternehmen beherrscht wird.
3. Ist eine Genossenschaft (hier: eine Bank) zu 99 v.H. unmittelbar an einer GbR beteiligt und zu 1 v.H. mittelbar über eine 100%ige-Tochter-GmbH, welche die Geschäfte der GbR führt, erzielt die GbR aufgrund der Vermietung eines Grundstücks an die Genossenschaft, auf welchem diese ihre Hauptstelle betreibt und welches als wesentliche Betriebsgrundlage der Genossenschaft anzusehen ist, aufgrund des Vorliegens einer sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GenG § 17 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der …GbR. An der im Jahre 1996 gegründeten GbR I waren die B-Bank zu 99% und die …GmbH zu 1% beteiligt. Mit der Geschäftsführung war die GmbH beauftragt worden, deren alleiniger Gesellschafter die B-Bank war.
Die B-Bank ist mit Wirkung zum 1. Januar 1998 auf die C-Bank verschmolzen worden, die ihrerseits zum 1. Januar 1999 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Die GbR I wurde am 29. Dezember 2000 im Wege der Anwachsung von der Klägerin übernommen, so dass die GbR zu diesem Zeitpunkt erlosch.
Die GbR I erwarb im Dezember 1996 von der B-Bank das Grundstück … Str. 76 in B, das mit dem Hauptstellengebäude der B-Bank bebaut war. Die GbR I vermietete das Grundstück mit Wirkung zum 1. Januar 1997 an die B-Bank eG.
Die GbR I erklärte in den Feststellungserklärungen für die Streitjahre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Bekl. erließ am 03. November 1998 bzw. 21. Dezember 1999 Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlage und stellte dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Zur Begründung führte er aus, an der GbR I seien ausschließlich juristische Personen beteiligt, deshalb seien die Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.
Der Beklagte führte im Jahr 2002 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Die Prüfer vertraten die Auffassung, die GbR I übe keine gewerbliche Tätigkeit aus, jedoch lägen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vor. Die Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass auch Genossenschaften als Kapitalgesellschaften zu betrachten seien. Andernfalls würde der Umstand, dass die Bankgenossenschaft originär gewerblich tätig sei, nicht berücksichtigt. Der Beklagte erließ aufgrund der Prüfungsfeststellungen am 10. Dezember 2002 Gewerbesteuersteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre, Bescheide zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 1996 und 1997, einen Feststellungsbescheid für das Jahr 1996 zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und einen Feststellungsbescheid für 1997 unter Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung. Die Feststellungsbescheide waren an die Klägerin gerichtet, als Inhaltsadressat war die „Grundstücksgemeinschaft A-Bank …GmbH, … Str. 1, B” bezeichnet worden. Die Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheide waren unmittelbar an die vorgenannte Grundstücksgemeinschaft adressiert worden.
Gegen die Bescheide legte die Prozessbevollmächtigte Einspruch ein.
Im Rahmen einer für die Jahre 1998 bis 2000 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, dass zwischen der GbR I und der B-Bank bzw. deren Rechtsnachfolger eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe. Es handele sich um den Fall einer so genannten umgekehrten Betriebsaufspaltung, da das Besitzunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen an das beherrschende Betriebsunternehmen vermiete.
Der Bekl. wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2004 als unbegründet zurück. Er begründet die Abweisung wie folgt:
Der Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Gewerbesteuerbescheid 1996 sei unzulässig, da die Steuer auf 0,– EUR festgesetzt worden sei. Die Bescheide seien wirksam bekannt gegeben worden, da alle Gesellschafter bezeichnet worden seien und keine Zweifel an der Identität der Gesellschaft als Inhaltsadressat bestünden. Die GbR I sei Steuerrechtssubjekt für die Gewerbesteuer, da die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorlägen. Dem stehe nicht entgegen...