rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsgeld
Tenor
Der Bescheid vom 9. Juni 1995 und die Beschwerdeentscheidung der OFD Bremen vom 15. August 1995 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in der festzusetzenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit zwei Formblättern 0062 (Anforderung von Unterlagen und Angaben für die Zollbehandlung) forderte das beklagte HZA die Klägerin zur Vorlage bestimmter Unterlagen zu drei Zollbelegen mit der Begründung auf, es müsse geprüft werden, ob die Eingangsabgaben zutreffend festgesetzt worden seien. Die Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 28. Januar 1995, daß das HZA X eine Prüfung durchgeführt habe und die angeforderten Unterlagen sich auf Zollbelege bezögen, die unter diese Prüfung gefallen seien; aufgrund der Prüfung seien diese Vorgänge erledigt. Das beklagte HZA entgegnete der Klägerin, daß die Unterlagen unabhängig von der durchgeführten Zollprüfung benötigt würden. Nachdem die Klägerin trotz nochmaliger Erinnerung sich nicht zur Sache äußerte, forderte das beklagte HZA mit Bescheid vom 24. Mai 1995 die Klägerin förmlich auf, die angeforderten Unterlagen bis zum 20. Juni 1995 zu übersenden; andernfalls werde ein Zwangsgeld von DM 500,– festgesetzt werden. Zur Begründung stützte sich das HZA auf Art. 68 Buchst. a ZK. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung (Beschwerde).
Daraufhin übersandte die Klägerin dem beklagten HZA eine Kopie ihres Schreibens vom 28.01.1995 und teilte mit, sie habe diesem früheren Schreiben nichts hinzuzufügen.
Nunmehr setzte das HZA mit Bescheid vom 9. Juni 1995 nach §§ 328, 333 AO das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von DM 500,– fest und drohte die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von DM 800,– für den Fall an, daß die Klägerin die Unterlagen bzw. die gewünschten Auskünfte nicht bis zum 30. Juni 1995 vorlege.
Am 27. Juni 1995 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Beschwerde mit der Begründung ein, daß die Auskunft ohne Rechtsgrundlage gefordert werde und die Festsetzung des Zwangsgeldes illegal sei.
Mit Beschwerdeentscheidung vom 15. August 1995 wies die OFD Bremen die Beschwerde als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es: Die Klägerin könne nicht mit dem Einwand durchdringen, daß die Anforderung von Unterlagen Vorgänge betreffe, die durch eine Außenprüfung bereits endgültig abgeschlossen seien. Art. 78 ZK enthalte eine unmittelbare Rechtsgrundlage für Prüfungen von Geschäftsunterlagen u.ä. Dokumenten nach Überlassung der Waren, Dadurch würden die nationalen Vorschriften über die betriebliche Außenprüfung überlagert. Eine bereits durchgeführte Außenprüfung stehe einer nochmaligen Prüfung nicht entgegen. § 173 Abs. 2 AO werde durch Gemeinschaftsrecht (Art. 220 ZK) überlagert und sei nicht mehr anwendbar. Deshalb habe das HZA die Vorlage der angeforderten Unterlagen zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben in den Zollanmeldungen nach § 328 AO erzwingen können. Deshalb seien die Bescheide vom 24. Mai 1995 über die Androhung und vom 9. Juni 1995 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu Recht ergangen.
Am 18. September 1995, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält an ihrer Auffassung fest, daß aufgrund der vom HZA X vorgenommenen Prüfung alle den Prüfungszeitraum betreffenden Vorgänge endgültig abgeschlossen seien. Im übrigen sei die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von DM 500,– und des angedrohten Zwangsgeldes von DM 1.300,– unverhältnismäßig. Weiter sei die Behauptung unrichtig, daß sich die erforderlichen Feststellungen ohne ihre Mitwirkung nicht mit vertretbarem Aufwand treffen ließen. Richtig sei, daß die Waren vom selben Lieferanten laufend eingeführt würden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 9. Juni 1995 und die Beschwerdeentscheidung vom 15. August 1995 aufzuheben.
Das beklagte HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es wiederholt die Argumentation aus der Beschwerdeentscheidung und trägt weiter vor: Die Anforderung der Unterlagen hinsichtlich der drei Einfuhrvorgänge beruhe auf Vermerken der Vorprüfungsstelle Bund der OFD nach § 100 Bundeshaushaltsordnung. Die Zollbelege würden von der Vorprüfungsstelle sporadisch quartalsweise von den Dienststellen der Hauptzollämter zur Prüfung angefordert. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit der vom HZA X angeordneten Außenprüfung bestehe nicht; von Außenprüfungsberichten erhalte die Vorprüfungsstelle in der Regel auch keine Kenntnis. Von der Vorprüfungsstelle festgestellte Mängel teile diese der geprüften Dienststelle unter angemessener Fristsetzung zur Beantwortung in einer Vorprüfungsniederschrift mit. Wenn sich die Annahmen der Vorprüfungsstelle bei den mit Hilfe der von der Klägerin angeforderten Unterlagen noch zu treffenden Feststellungen als zutreffend erweisen sollten, seien vo...