Entscheidungsstichwort (Thema)
GbR als Organträgerin nach Abschaffung der gesetzlichen Mehrmütterorganschaft: Übernahme aller GbR-Anteile durch Mehrheitsgesellschafterin der Organgesellschaft und Gesamtrechtsnachfolge dieser Mehrheitsgesellschafterin und neuen Organträgerin hinsichtlich des von der GbR abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags und der insoweit laufenden fünfjährigen Mindestvertragslaufzeit. keine Nichtanerkennung der Organschaft insgesamt wegen einzelner Jahre mit Organschaftsunterbrechung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach Abschaffung der körperschaftsteuerlichen Mehrmütterorganschaft ab dem Veranlagungszeitraum 2003 kommt eine Personengesellschaft als Organträger nur noch in Betracht, wenn die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft zu ihr selbst besteht (Anteile im Gesamthandsvermögen) und wenn die Personengesellschaft eine eigene gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausführt.
2. War eine Kapitalgesellschaft zu 51 % und damit mehrheitlich neben einer anderen – zu 49 % beteiligten – Kapitalgesellschaft an einer AG beteiligt, so steht es der finanziellen Eingliederung der AG in die mehrheitlich beteiligte Muttergesellschaft nicht entgegen, wenn diese Aktionärin noch unter Geltung der Mehrmütterorganschaft mit der anderen Aktionärin eine GbR zur Herstellung einer einheitlichen Willensbildung durch eine bestimmte Stimmrechtsausübung bei der AG gegründet und die GbR mit der AG auch einen wirksamen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hatte, wobei die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte jedoch bei den Gesellschaftern verblieben waren, und wenn nunmehr nach Abschaffung der Mehrmütterorganschaft die mehrheitlich an der AG beteiligte Kapitalgesellschaft von der anderen Gesellschafterin deren Anteile an der GbR zu Beginn des Wirtschaftsjahres übernimmt.
3. Haben die GbR-Gesellschafter die GbR auch nach Entfallen der Mehrmütterorganschaft eindeutig fortbestehen lassen, so kann insoweit nicht unterstellt werden, dass die noch unter Geltung der Mehrmütterorganschaft eigens im Hinblick auf die gewollte Organschaft gegründete GbR entweder zum Zeitpunkt der gesetzlichen Abschaffung der Mehrmütterorganschaft oder aber zum Zeitpunkt der späteren Übertragung aller GbR-Anteile auf eine Gesellschafterin (Anteilsvereinigung) aufgelöst und deswegen der von der GbR mit der AG geschlossene Ergebnisabführungsvertrag nicht mehr durchgeführt worden ist. Vielmehr ist insoweit davon auszugehen, dass die mehrheitlich zu 51 % an der AG beteiligte Gesellschafterin zu dem Zeitpunkt, in dem sie auch die anderen Anteile an der GbR übernommen hat und nunmehr zu 100 % an der GbR beteiligt war, als Gesamtrechtsnachfolgerin u. a. in den von der GbR abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrag und damit auch in die fünfjährige Mindestvertragslaufzeit eingetreten ist und dass deswegen die Mehrheitsaktionärin neue Organträgerin einer körperschaftsteuerlich anzuerkennenden Organschaft mit der AG geworden ist.
4. Die gesetzliche Beendigung der Mehrmütterorganschaft führt nicht dazu, dass der von der GbR abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag erloschen wäre und zur Aufrechterhaltung der Organschaft ein neuer Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen gewesen wäre.
5. Eine sog. Organschaftsunterbrechung innerhalb der ersten fünf Jahre der Geltung des Ergebnisabführungsvertrags (Mindestlaufzeit) führt nicht dazu, dass die Organschaft insgesamt (auch rückwirkend) nicht steuerlich anzuerkennen ist. Die bloße Unterbrechung der Organschaft führt vielmehr nur zur Versagung der Organschaftsfolgen für diejenigen Jahre, in denen die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (partielle Versagung); in den übrigen Jahren ist die Organschaft anzuerkennen.
Normenkette
KStG 2005 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1; AktG § 308; BGB § 709; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, §§ 45, 42; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Bescheides über Körperschaftsteuer 2005 vom … 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2013 wird die Körperschaftsteuer 2005 unter Berücksichtigung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der E-AG als Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft festgesetzt. Dem Beklagten wird gem. § 100 Abs. 2 S. 2 FGO aufgegeben, die Steuer nach dieser Maßgabe neu zu berechnen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Dem Beigeladenen werden keine Kosten erstattet.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der E-AG – deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene ist – als Organträger im Ve...