vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bruchteilsbetrachtung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften – Steuerrechtliche Nichtanerkennung von Gesellschafterdarlehen im Umfang der Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit im Umfang seiner Beteiligung ein Darlehensverhältnis zwischen einem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf Grund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist und die ihm von der Gesellschaft gezahlten Darlehenszinsen deshalb als Vorab-Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, stellen die vom Gesellschafter gezahlten Refinanzierungszinsen im gleichen Umfang Sonderwerbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2

 

Streitjahr(e)

2016

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Refinanzierungszinsen für einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährte Darlehen anteilig – soweit die Darlehensgeber an der Gesellschaft beteiligt sind – Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen.

Die Kläger sind Brüder und zu je einem Drittel als Kommanditisten am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der C GmbH & Co. KG (nachfolgend Beigeladene) beteiligt. Sie haben ihren Wohnsitz in Österreich. Neben den beiden Klägern sind zwei weitere Personen zu je einem Sechstel als Kommanditisten sowie eine Komplementär-GmbH (ohne Gewinnbeteiligung) an der Beigeladenen beteiligt. Gegenstand der Beigeladenen ist der Erwerb sowie die Verwaltung und Vermietung von Grundstücken; sie ist ausschließlich vermögensverwaltend tätig. Neben der Komplementärin ist auch dem Kläger zu 1. Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt worden. Die Kläger hatten sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, der Beigeladenen auf Anforderung mit 5 % verzinsliche Darlehen zum Erwerb von Immobilien i. H. von (maximal) 25 % der Anschaffungskosten der jeweiligen Immobilie zur Verfügung zu stellen (Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags).

Am Ende des Jahres 2016 (Streitjahr) hatte die Beigeladene mit den Darlehen der Kläger sowie weiteren Bankdarlehen insgesamt drei Immobilien erworben. Die gesondert vereinbarten (jeweils drei) Darlehen der Kläger beliefen sich auf insgesamt 1.775.000 Euro je Kläger, für deren Gewährung die Beigeladene im Streitjahr 80.649,31 Euro Zinsen an jeden Kläger zahlte. Die Kläger hatten diese Darlehen in gleicher Höhe refinanziert und dafür im Streitjahr jeweils 87.576,24 Euro an Schuldzinsen gezahlt, wovon 6.926,93 Euro wirtschaftlich auf das Jahr 2015 entfielen.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wiesen die Kläger jeweils entsprechend ihrer Beteiligung an der Beigeladenen ein Drittel der Schuldzinszahlungen von 87.576,24 Euro, also 29.192,08 Euro, als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) stellte die laufenden negativen Einkünfte der Beigeladenen aus Vermietung und Verpachtung mit Bescheid vom 09.11.2018 erklärungsgemäß auf -391.575,53 Euro fest. Den „Gewinn/Verlust aus dem Sondervermögen” stellte das FA für beide Kläger jedoch nicht – wie begehrt – auf jeweils -29.192,08 Euro, sondern jeweils auf 0 Euro fest.

Gegen den Feststellungsbescheid vom 09.11.2018 legte die Beigeladene Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.2019 als unbegründet zurückwies.

Mit ihrer durch Beschluss vom 29.07.2019 zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klage tragen die Kläger vor, Einigkeit mit dem FA bestehe darin, dass eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 EStG, wonach zu den mitunternehmerischen Einkünften auch Vergütungen gehörten, die der Gesellschafter für die Hingabe von Darlehen von der Gesellschaft erhalte, auf vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht möglich sei. Hieraus folge, dass die den Klägern von der Beigeladenen für die Überlassung der Darlehen gezahlten Zinsen nicht in Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung umgewandelt würden.

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) seien die der Beigeladenen gewährten Darlehen jedem Gesellschafter anteilig in Höhe seiner Beteiligung zuzurechnen. Somit bestehe zwischen den Klägern und den übrigen Gesellschaftern aus steuerlicher Sicht jeweils ein Darlehensverhältnis. Soweit das Darlehen den übrigen Gesellschaftern zuzurechnen sei, also zu zwei Drittel, führten die Zinseinnahmen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch insoweit stimme man mit dem FA überein. Die von den Klägern gezahlten Refinanzierungszinsen stellten, soweit sie auf das steuerrechtlich anzuerkennende Darlehensverhältnis entfielen (also zu zwei Drittel), Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar.

Auf Grund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO seien die Darlehensverhältnisse nicht anzuerkennen, soweit die Kläger selbst an der Beige...

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