vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer auf gewerbliche Beteiligungseinkünfte des Insolvenzschuldners als Masseverbindlichkeit – Fehlende Kenntnis des Insolvenzverwalters von der Massezugehörigkeit der durch Treuhänder gehaltenen Beteiligungen – Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Leitsatz (redaktionell)
- Steuerschulden, die auf gewerblichen Beteiligungseinkünften des Insolvenzschuldners beruhen, sind keine Masseverbindlichkeiten, wenn der Insolvenzverwalter mangels Kenntnis von den treuhänderisch für den Insolvenzschuldner gehaltenen Beteiligungen keine Verwaltungsmaßnahmen i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Bezug auf diese Vermögensgegenstände vorgenommen hat.
- Ein nachträgliches Herausgabeverlangen von Erträgen, deren Erzielung dem Insolvenzverwalter nicht bekannt war, stellt keine die Einkommensteuerschuld begründende Verwaltungsmaßnahme dar.
- Der Täuschung des Insolvenzverwalters über die Massezugehörigkeit der durch Treuhänder gehaltenen Beteiligungen führt indessen nicht dazu, dass die Einkommensteuerschulden, die auf die zur Insolvenzmasse gezogenen mitunternehmerischen Sondervergütungen des Insolvenzschuldners entfallen, nicht als Masseverbindlichkeiten geltend gemacht werden können.
- Der Insolvenzschuldner kann nicht als Dritter i.S.d. § 174 Abs. 5 AO zu einem Klageverfahren gegen an den Insolvenzverwalter gerichtete Steuerbescheide beigeladen werden.
- Ist alleine streitig, ob die festgesetzten Steuerbeträge Masseverbindlichkeiten sind oder das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners betreffen, kommt auch eine Beiladung des Insolvenzschuldners nach § 60 Abs. 1 und 3 FGO nicht in Betracht.
Normenkette
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1; InsO a.F. § 35; EGInsO Art. 103c Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 4, 5 S. 2; FGO § 60 Abs. 1, 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkommensteuerschuld 2003-2010 sowie die Einkommensteuervorauszahlungen 2011 und 2012 ff., die auf die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielten gewerblichen Einkünfte des Insolvenzschuldners entfallen, vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 der Insolvenzordnung (InsO) sind.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A sen. (Insolvenzschuldner). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A sen. wurde am 27.03.2003 eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der zwischenzeitlich verstorbene Rechtsanwalt B bestellt. Das Amt übernahm der Kläger am 13.09.2009.
Für die Jahre 2003 bis 2005 reichte Herr B Einkommensteuererklärungen des Insolvenzschuldners ein. Er erklärte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und gewerbliche Einkünfte aus einem Einzelunternehmen (C,…- C). Für die Jahre 2006 bis 2012 wurden keine Steuererklärungen abgegeben.
Mit Einkommensteuerbescheiden vom 31.05.2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2010 fest, wobei er die Besteuerungsgrundlagen ab 2006 schätzte. Bereits mit Datum vom 21.05.2012 erließ der Beklagte Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide für 2011 und 2012 ff. Die Bescheide sind an den Kläger als Insolvenzverwalter/Konkursverwalter für Herrn A gerichtet. Im Einkommensteuerbescheid für 2003 wurde eine Aufteilung in Insolvenz- und Masseforderungen vom Beklagten vorgenommen. Die Höhe der Insolvenzforderung wird nicht bestritten.
Den Festsetzungen liegen jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie einheitlich und gesondert festgestellte Beteiligungseinkünfte aus Gewerbebetrieb zu Grunde. Die Einkünfte aus § 19 EStG des Einkommensteuergesetztes (EStG) stammen bis zum 31.12.2009 aus der Geschäftsführertätigkeit des Insolvenzschuldners bei der Gesellschaft D GmbH & Co. KG (D), über deren Vermögen im Jahr 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und ab dem 01.01.2010 aus der Geschäftsführertätigkeit bei der E GmbH & Co. KG (E). Der pfändbare Teil des Geschäftsführergehalts wurde monatlich an den Insolvenzverwalter abgeführt.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden dem Insolvenzschuldner als Treugeber im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für die Gesellschaften D GmbH & Co. KG i.L. (D), der E GmbH & Co. KG (E) (gegründet durch Gesellschaftsvertrag vom 24.04.2007) und der F GmbH i.L. (F) (gegründet durch Gesellschaftsvertrag vom 01.03.2004) zugerechnet. Das Einzelunternehmen (C) wurde als Sonderbetriebsvermögen der D angesehen und im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung dieser Personengesellschaft berücksichtigt. Die erfassten gewerblichen Einkünfte setzen sich wie folgt zusammen:
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D |
F |
E |
2003 |
590.013,00 € |
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2004 |
970.718,00 € |
2.393.651,00 € |
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2005 |
1.106.295,00 € |
516.097,00 € |
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2006 |
779.208,00 € |
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2007 |
799.000,00 € |
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1.612,00 € |
2008 |
499.000,00 € |
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229.900,00 € |
2009 |
149.000,00 € |
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-25.000,00 € |
2010 |
99.000,00 € |
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0,00 € |
Zur Berechnung der nachträglichen Vorauszahlung für 2011 und der Vorauszahlungen ab 2012 s...