Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung; Fahrtkostenerstattung im Folgejahr als negative Werbungskosten; Umbaukosten als Herstellungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Kirchensteuererstattungsüberhang im Folgejahr stellt kein rückwirkendes Ereignis in Bezug auf den Sonderausgabenabzug der den Erstattungen zugrundeliegenden Kirchensteuerzahlungen in den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre dar.
2. Der Abzug von Fahrtkosten als Werbungskosten kann nicht deshalb wegen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen versagt werden, weil die Aufwendungen im Folgejahr vom Arbeitgeber erstattet worden sind. Bei diesen Erstattungen handelt es sich bereits nicht um steuerfreie Einnahmen, sondern um negative Werbungskosten.
3. Die Aufwendungen für den Umbau – auch nach den Maßstäben zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes – einfach ausgestatteter Unterkünfte für Saisonarbeiter in eine moderne, zumindest mittleren Ansprüchen genügende abgeschlossene Wohnung unter entsprechender Steigerung des Nutzungswerts in allen Kernbereichen der Ausstattung, sind als Herstellungskosten zu behandeln.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 16, §§ 3c, 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 2
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Fahrkosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit, die Anerkennung von gezahlten Kirchensteuern als Sonderausgaben und die Einordnung von Aufwendungen für den Ausbau einer Wohnung als Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger war in den Streitjahren aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages für die Firma „T” GmbH nichtselbständig tätig. In den Einkommensteuererklärungen 1996 und 1997 machte er Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 4.610 DM für 1996 (12.873 DM abzüglich Erstattung des Arbeitgebers in Höhe von 8.263 DM) und in Höhe von 12.915 DM für 1997 (24.328 DM abzüglich Erstattung des Arbeitgerbers in Höhe von 11.413 DM) geltend. Die Fahrtkosten für 1998 in Höhe von 11.089 DM (14.089 DM abzüglich 3.000 DM Erstattung des Arbeitgebers) machte er nicht geltend (vgl. Schriftsatz des Stb. vom 21.9.1999). Im Jahr 1999 erstattete der Arbeitgeber insgesamt 29.429,48 DM.
Die seit 1980 verheirateten Kläger wohnen auf der Hofanlage „S-Straße 2” in „U-Stadt”. Das Obergeschoss des Haupthauses bewohnen sie mit ihrer Familie selbst. Das Erdgeschoss nutzen die Eltern der Klägerin, die früheren Eigentümer, zu Wohnzwecken. Das Hofgebäude war 1908 errichtet worden. Der hintere Gebäudeteil wurde bis 1952 als Wohnraum für Knechte, Mägde und Saisonarbeiter genutzt. Seit 1952 wurden die Räumlichkeiten nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt. 1993 bauten die Kläger das Dachgeschoss des hinteren Gebäudeteils zu einer Mietwohnung um. Die Aufwendungen machten sie als Herstellungskosten im Rahmen jährlicher Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend. Im Veranlagungsjahr 1996 bauten die Kläger das Erdgeschoss des hinteren Hofgebäudes zu einer Mietwohnung um. Die Aufwendungen dafür in Höhe von 87.402,07 DM machten sie als Erhaltungsaufwendungen geltend und verteilten diese auf drei Jahre.
Aufgrund einer im Jahre 1999 durchgeführten Betriebsprüfung erkannte der Beklagte die geltend gemachten Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an, da diese seiner Auffassung nach mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stünden. Die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen sah er als Herstellungskosten an und berücksichtigte diese lediglich im Rahmen einer AfA in Höhe von 2 v. H. als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Bescheide für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997 änderte er gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, den Bescheid für den Veranlagungszeitraum 1998 änderte er gem. § 164 Abs. 2 AO. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger am 23.11.2001 Klage erhoben.
Sie tragen vor:
1996 und 1997 habe nicht festgestanden, ob eine Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber erfolgen werde, weil dieser in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei. Überraschend habe der Arbeitgeber im Jahr 1999 rückwirkend die Fahrtkosten erstattet, wobei dies als normaler Arbeitslohn der Einkommensteuer unterworfen worden sei. Es handele sich also um Aufwendungen, die mit steuerpflichtigen und nicht mit steuerfreien Einnahmen zusammenhingen. § 3 c Einkommensteuergesetz (EStG), dessen Zweck das Verbot eines doppelten Vorteils durch die Steuerfreiheit der Einnahmen einerseits und den steuerwirksamen Abzug der Werbungskosten andererseits sei, greife im Streitfall nicht ein.
Bei den Umbaumaßnahmen 1993 und 1996 seien die Räumlichkeiten lediglich auf einen St...