Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides
Leitsatz (amtlich)
Keine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Eilverfahren über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO.
Dies gilt auch bezüglich einer für den Folgebescheid beantragten Aussetzung der Vollziehung, soweit zeitgleich ein entsprechender Antrag für den Grundlagenbescheid bei Gericht eingereicht wurde und über diesen noch nicht entschieden ist.
Kein Rechtschutzbedürfnis für Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids, soweit dieser sich auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids stützt.
Die Unzulässigkeit des in der Hauptsache eingelegten Einspruchs führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung, sondern regelmäßig zu dessen Unbegründetheit.
Normenkette
AO § 171 Abs. 10, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 361 Abs. 3 S. 1; FGO §§ 42, 69 Abs. 3-4, § 74
Tatbestand
I. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller (-Ast-) die Aussetzung der Vollziehung eines in Folge der Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides entsprechend ebenfalls geänderten Einkommensteuerbescheides.
Der Ast ist an der Kommanditgesellschaft in Firma A KG (-KG-) beteiligt. Aufgrund neuer Sachverhaltserkenntnisse erging seitens des Antragsgegners (-Ag-) ein geänderter Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung 1996 der KG.
Nachfolgend erließ der Ag mit Datum vom 09.11.2004 auch einen - nach Maßgabe des geänderten Gewinnfeststellungsbescheides 1996 der KG - geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 gegenüber dem Ast, der für diesen zu einer erheblichen Steuernachforderung führte.
Die KG hat gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1996 mit Schriftsatz vom 25.11.2004 Klage bei dem Finanzgericht Hamburg erhoben. Das Klageverfahren ist bei dem II. Senat unter dem Aktenzeichen II 343/04 anhängig; in der Sache ist noch keine Entscheidung ergangen.
Unter Hinweis auf die durch die KG gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1996 erhobene Klage beantragte der Ast mit Schreiben vom 06.12.2004 bei dem Ag die Aussetzung der Vollziehung seines geänderten Einkommensteuerbescheides 1996. Der Ag lehnte den Antrag durch Bescheid vom 03.02.2005 ab. Hiergegen wandte sich der Ast durch Einspruch vom 04.03.2005. Der Einspruch hatte keinen Erfolg; durch Einspruchsentscheidung des Ag vom 09.03.2005 bestätigte der Ag die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1996 des Ast.
Gegen die Bestätigung der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Einspruchsentscheidung vom 09.03.2005 legte der Ast durch Schriftsatz vom 11.04.2005 zunächst Klage ein, die unter dem Aktenzeichen I 118/05 bei dem I. Senat anhängig wurde. Die Klage wurde mit Schreiben vom 20.04.2005 zurückgenommen; das Verfahren wurde eingestellt.
Mit einem ebenfalls am 20.04.2005 beim Finanzgericht Hamburg eingegangenen Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheides 1996 vom 09.11.2004 verfolgt der Ast sein bisheriges Begehren weiter.
Zur Begründung seines Aussetzungsantrages verweist er in dem Schriftsatz vom 20.04.2005 wiederum lediglich auf den Umstand, dass die KG gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1996 Klage erhoben hat.
In dem - zwischenzeitlich wegen Rücknahme der Klage eingestellten Verfahren I 118/05 - trug der Ast zudem vor, der Ag habe den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1996 des Ast zu Unrecht abgelehnt. Der Ag sei insoweit lediglich unreflektiert seiner Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 1996 der KG gefolgt und habe die besonderen Umstände beim Ast außer Betracht gelassen. Die Aussetzung der Vollziehung bei der KG sei nur wegen zwischenzeitlicher Insolvenz eines der Gesellschafter und daher fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt worden; die - aus Sicht des Ast fehlerhaften - Feststellungen hätten aber auch große Auswirkungen auf die Einkommensteuer des Ast, deren Erhöhung dieser nicht aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Zudem bestünden an der Rechtmäßigkeit des Gewinnfeststellungsbescheides 1996 der KG erhebliche Zweifel.
Mit Datum vom 20.04.2005 hat auch die KG einen Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des gegen sie ergangenen geänderten Gewinnfeststellungsbescheides 1996 gestellt, der als Annexsache zum Hauptsacheverfahren zuständigkeitshalber bei dem II. Senat des Finanzgerichts Hamburg unter dem Aktenzeichen II 103/05 anhängig ist. Über den Antrag der KG ist noch nicht entschieden.
Der Ast beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 09.11.2004 auszusetzen.
Der Ag beantragt, den Antrag abzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag sei unzulässig, da hinsichtlich des Gewinnfeststellungsbescheides 1996 der KG als Grundlagenbescheid seitens des Ag keine Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde und daher betreffend den Einkommensteuerbescheid 1996 des Ast als Folgebescheid ebenfall...