Tatbestand
A.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist streitig, inwieweit die Klägerin Fahrzeuge von Autohändlern mit oder ohne Vorsteuer erwarb und Fahrzeuge nicht steuerbar im Freihafen oder steuerpflichtig im Inland weiterverkaufte.
Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) ist eine GmbH. Sie befaßt sich seit ihrer Gründung 1990 mit dem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen (Gesellschaftsvertrag, Handelsregister-Auszüge, Gewerbeanmeldung, Akte Allgemeines –Allg-A–).
Im Streitfall geht es um den Handel mit Luxus-Personenkraftwagen der Marke X, die für den Export auf dem grauen Markt in Frage kamen, dh. außerhalb des zahlenmäßig beschränkten Neuwagen-Exports durch den Hersteller oder seine Vertragshändler.
Der Übersichtlichkeit halber werden die verschiedenen Streitpunkte jeweils unten gesondert dargestellt und gewürdigt.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung Februar 1996 ging am 5. März 1996 ein und lautete auf … DM negative Umsatzsteuer (Erstattung), und zwar nach einem Vorsteuerabzug von … DM (Anl. 1b). Das FA stimmte nicht zu (Umsatzsteuernebenakte Bd. II –USt-NA– Bl. 41).
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung März 1996 ging am 11. April 1996 ein und lautete auf … DM negative Umsatzsteuer (Erstattung), und zwar nach einem Vorsteuerabzug von … DM (Anl. 1c). Das FA stimmte wiederum nicht zu (USt-NA Bl. 83).
Seit Februar 1996 ermittelt die Steuerfahndung wegen der Umsatzsteuer der Klägerin gegen deren Geschäftsführer (Straf-A).
Am 6. August 1996 reichte die Klägerin beim Finanzgericht (FG) eine „Klage” auf Festsetzung negativer Umsatzsteuer gemäß den Umsatzsteuer-Voranmeldungen Januar bis März 1996 (FG-Akte –FG-A– II 115/96) und den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung bezüglich der negativen Umsatzsteuer gemäß den Umsatzsteuer-Voranmeldungen Februar und März 1996 ein.
Mit Bescheid vom 4. September 1996 änderte das FA die als Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt wirkende Steueranmeldung Januar 1996 vom 6. Februar 1996 (…). Die Steuerfahndung schlug dem FA mit Vermerk vom 20. September 1996 für Februar und März 1996 geänderte Festsetzungen vor (FG-A Bl. …).
Nach diesem Vermerk und zwischenzeitlicher gerichtlicher Erörterung vom 1. Oktober 1996 setzte das FA mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 die negative Umsatzsteuer Februar 1996 auf nur noch (aufgerundet) … DM fest. Unter Beibehaltung des Vorsteuerabzugs nahm es bei 25 Fahrzeugen Verkäufe im Inland statt im Freihafen an und setzte dafür aus deren Netto-Exportpreisen Umsatzsteuer mit 15/115 bzw. … DM an (USt-NA Bl. … = FG-A Bl. …).
Mit weiterem Bescheid vom 2. Oktober 1996 setzte das FA die negative Umsatzsteuer März 1996 auf nur noch (aufgerundet) … DM fest. Unter Beibehaltung des Vorsteuerabzugs nahm es bei 30 Fahrzeugen Verkäufe im Inland statt im Freihafen an und setzte dafür aus deren Netto-Exportpreisen Umsatzsteuer mit 15/115 bzw. … DM an (USt-NA Bl. = FG-A Bl…).
Die Bescheide wurden der Klägerin durch Übergabe im gerichtlichen Erörterungstermin am 2. Oktober 1996 zugestellt (FG-A Bl. …).
Gemäß Protokollierung des Berichterstatters hat die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten in den Erörterungsterminen vom 2. und 4. Oktober 1997 die Bescheide zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht, eine Überprüfung des Klageantrags angekündigt und nötigenfalls um einen richterlichen Hinweis gebeten (FG-A Bl. …).
Die Klägerin hat keinen Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. November 1996 hat sie klargestellt, daß ihre Erklärungen vom 2./4. Oktober 1996 als Sprungklage auf Festsetzung höherer negativer Umsatzsteuer verstanden werden sollen.
Nach Eintragung der Sprungklage unter dem neuen Aktenzeichen II 166/96 ist der vorbezeichnete Schriftsatz dem FA am 27. November 1996 zugestellt worden, um die Monatsfrist für eine Zustimmung zur Sprungklage in Lauf zu setzen. Das FA hat der Sprungklage mit am 3. Dezember 1996 eingegangenen Schriftsatz zugestimmt (FG-A II …).
Die Klägerin trägt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – abgesehen von den gesondert behandelten Einzelpunkte – vor:
Ungeachtet des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache sei die einstweilige Anordnung unter dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes geboten. Ohne sie sei ihre (der Klägerin) Existenz unmittelbar bedroht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das FA im Wege der einstweiligen Anordnung – ohne Sicherheitsleistung – zu verpflichten, für Februar und März 1996 anstelle der Bescheide vom 2. Oktober 1996 über negative Umsatzsteuer von … DM und … DM diese gemäß den nicht akzeptierten Voranmeldungen in Höhe von … DM und … DM (Vorsteuerüberschuß) festzusetzen (FG-A Bl. …).
Das FA beantragt,
den Antrag zurückzuweisen (FG-A Bl. …).
Es trägt vor:
Ungeachtet seiner Zustimmung zur Sprungklage halte es seinen Standpunkt zur Zulässigkeit des Verfahrens in der Hauptsache offen, d.h. zur Auslegung oder Umdeutung der Erklärungen vom 2. und 4. Oktober 1996.
Gegen den vorgetragenen Anordnungsgrund der Existenzbedrohung spreche der zwischenzeitliche Fortbestand der Klägerin.
Die negative Umsa...