Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung und Formwechsel nach § 14 UmwStG 1995
Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht ernstlich rechtlich zweifelhaft, dass der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft den Begriff des Vermögensübergangs i. S. von § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (i. d. F. vor In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002) erfüllt. Diese Frage ist inzwischen durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt (Anschluss an BFH-Urteile vom 26.Juni 2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73; vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69; vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474).
Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der gegen das BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 58/06 (a. a. O.) erhobenen Verfassungsbeschwerde (Az. I BvR 2360/07).
Für Umwandlungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag bis zum 31.12.1998 sind umwandlungsbedingte Übernahmeverluste gewerbesteuerlich zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 5/99, BFHE 191, 571, BStBl II 2001, 35). Hieraus folgt zugleich, dass der nach § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 erfolgte sog. Step-up in den Ergänzungsbilanzen der an der Umwandlung beteiligten Gesellschafter im Rahmen eines Veräußerungsvorgangs i. S. d. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (Gewerbe)steuerwirksam i. S. d. § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 aufzulösen ist.
Die Veräußerung von Anteilen an der übertragenden Kapitalgesellschaft im steuerlichen Rückwirkungszeitraum nimmt nicht an der Rückwirkung i. S. d. § 14 Satz 3 UmwStG 1995 teil und gilt deshalb nicht als Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an der aufnehmenden Personengesellschaft.
Normenkette
UmwStG 1995 §§ 2, 4-5, 14, 18 Abs. 4; FGO § 69
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Frage, ob ein Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft gemäß § 14 UmwStG 1995 einen Vermögensübergang im Sinne des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 darstellt und ob die Veräußerung von Anteilen an der formwechselnden GmbH im steuerlichen Rückwirkungszeitraum bereits als die Veräußerung von Anteilen an der aufnehmenden Personengesellschaft zu behandeln ist.
Die Antragstellerin --Ast-- ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG (KG), welche ihrerseits aus einer formwechselnden Umwandlung der B GmbH (GmbH) hervorgegangen war. Die Umwandlung der GmbH wurde am 15.08.1996 beschlossen und am 15.03.1997 in das Handelsregister eingetragen. Steuerlicher Umwandlungsstichtag war der 31.12.1995. Die GmbH war 100 %ige Muttergesellschaft der C GmbH und der D GmbH. Beide Tochtergesellschaft wurden analog zur GmbH auf den steuerlichen Übertragungsstichtag 31.12.1995 in Kommanditgesellschaften --die E GmbH & Co. KG und F GmbH & Co. KG-- formwechselnd umgewandelt.
Gesellschafter der GmbH waren ursprünglich die G GmbH (G) zu 80 % und Herr H zu 20 %. Mit Vertrag vom 24.06.1996 veräußerte die G 70 % der Anteile an der GmbH an die H GmbH & Co. KG (H KG). Zudem legte Herr H die von ihm gehaltenen Anteile an der GmbH mit Vertrag vom 22.07.1996 in die H KG ein. Im Zeitpunkt der Umwandlung waren somit die H KG zu 90 % und die G zu 10 % an der GmbH beteiligt.
Die H KG und die G veräußerten ihre aus dem Formwechsel hervorgegangenen Kommanditbeteiligungen an der KG mit Vertrag vom 04.07.1997 an die I GmbH. Den hierbei erzielten Veräußerungsgewinn unterwarf der Antragsgegner --Ag-- nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 der Gewerbesteuer und setzte den Gewerbesteuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag für das Streitjahr 1997 zuletzt mit Bescheid vom 02.08.2006 in Höhe von 1.828.880 DM fest. ...
Gegen die erstmalige Heranziehung des Veräußerungsgewinns zur Gewerbeertragsteuer mit Bescheid vom 19.05.2000 legte die Ast am 21.06.2000 (Eingang beim Ag) Einspruch ein. Diesen wies der Ag --nach Ergehen des Änderungsbescheids vom 02.08.2006-- mit Einspruchsentscheidung vom 05.11.2007 zurück.
Hiergegen wendet sich die Ast mit ihrer am 04.12.2007 erhobenen Klage (6 K 210/07).
Nach Klageerhebung und nach Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch den Ag mit Bescheid vom 14.12.2007 hat die Ast am 15.12.2007 gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsantrag gestellt.
Die Ast trägt vor: Der Veräußerungsvorgang vom 04.07.1997 sei nicht gewerbesteuerpflichtig. Zwar habe der BFH zuletzt mit Urteil vom 26.Juni 2007 IV R 58/06 (BStBl II 2008, 73) entschieden, dass ein Formwechsel nach § 14 UmwStG 1995 einen Vermögensübergang i. S. d. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 fingiere und dass die Veräußerung des Betriebs der aus dem Formwechsel hervorgegangenen Personengesellschaft oder eines Anteils an einer solchen Gesellschaft somit gemäß
§ 18 Abs. 4 UmwStG 1995 gewerbesteuerpflichtig sei. Auch habe sich der IV. Senat damit der Rechtsprechung des VIII. Senats (Urteile vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BStBl II 2008, 69; vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) angeschlossen. Diese Rechtsprechung des BFH zu § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 verstoße jedoch gegen den Gesetzeswortlaut und widerspreche V...