Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwischenfinanzierung für Eigenheim wegen Umzug nicht als Werbungskosten abzugsfähig
Leitsatz (amtlich)
Kosten für eine Zwischenfinanzierung, die im Zusammenhang mit dem Neuerwerb eines Eigenheims aufgrund beruflich veranlassten Umzugs für die Zeit bis zur Veräußerung des Eigenheims am bisherigen Wohnort entstehen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Sie können soweit sie vor der erstmaligen Nutzung des neuen Eigenheims entstehen, als Vorkosten gemäß § 10e Abs. 6 EStG abzugsfähig sein
Normenkette
EStG §§ 9, 10e Abs. 6
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Umzugskosten als Werbungskosten.
Zum 01.09 1998 verlegte der Kläger seinen Arbeitsplatz von Hannover nach Hamburg. Mit Vertrag vom 04.03.1999 kauften die Kläger zu einem Kaufpreis von 690.000 DM in Hamburg ein Eigenheim, das zum 15.07.1999 übergeben werden sollte (Eigenheimzulagenakte).
Mit Einkommensteuererklärung 1999 machten die Kläger Kosten doppelter Haushaltsführung und Umzugskosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers (Angestellter) geltend. U.a. setzten sie Kosten für das leerstehende eigene, im Jahre 1994 erworbene (Einkommensteuerakte - EStA - Bl. 6) und selbstgenutzte Einfamilienhaus in Hannover für die Zeit ab 19.08.1999 an, und zwar laufende Betriebskosten in Höhe von insgesamt 1.722,40 DM und Finanzierungskosten in Höhe von 14.196,13 DM (EStA Bl. 147). Seit dem 19.08.1999 liege der Familienwohnsitz in Hamburg. Zuvor hätten die Kläger vom 01.10.1998 bis zum 31.07.1999 eine möblierte Einzimmerwohnung in Hamburg gemietet. Vom 01.08. bis zum 19.08.1999 habe der Kläger bei Fremden gewohnt. Das Haus in Hannover wurde mit Vertrag vom 18.09.2000 verkauft (EStA Bl. 1).
Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 30.01.2001 (EStA Bl. 155) erkannte der Beklagte die im Zusammenhang mit dem Haus in Hannover stehenden Kosten mit der Begründung nicht als Werbungskosten an, dass sie der Vermögensebene und damit den gem. § 12 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zuzurechnen seien.
Hiergegen legten die Kläger am 27.02.2001 Einspruch ein (Rechtsbehelfsakte - RbA - Bl. 3). Die Kosten seien dem Charakter nach einer doppelten Haushaltsführung zuzuordnen. Es habe bis zu dem Verkauf des Hauses in Hannover ein doppelter Wohnsitz bestanden. Denn das Haus in Hannover habe zum Zeitpunkt des Auszuges noch nicht verkauft werden können. Zum Beleg für den entstandenen Zinsaufwand legten die Kläger u.a. den Darlehensvertrag über einen Betrag von 700.000 DM mit der B-Bank vom 18.06.1999 vor (RbA Bl. 18ff), der als Verwendungszweck den Hauskauf nennt und eine Rückzahlung zum 30.12.1999 vorsieht. Als Sicherheit war neben einer Bürgschaft die "Abtretung Kaufpreis Objekt Hannover" genannt. Diese Frist, so die Kläger, sei verlängert, das Darlehen schließlich am 02.11.2000 zurückgezahlt worden. Das Darlehen habe als Zwischenfinanzierung für das Haus in Hannover gedient. Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Geldes aus dem Verkauf des Hauses in Hannover und der Bezahlung des Hauses in Hamburg habe überbrückt werden sollen. Schon aus der Laufzeit des Darlehens ergebe sich, dass eine Kreditfinanzierung des Hauses in Hamburg nie geplant gewesen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18.09.2002 erkannte der Beklagte nunmehr zwar die laufenden Kosten für das Haus in Hannover seit dem 19.08.1999 in Höhe von 1.722,40 DM als Werbungskosten an, wies den Einspruch aber im Übrigen als unbegründet zurück. Hierauf haben die Kläger am 07.10.2002 Klage erhoben.
Die geltend gemachten Kosten seien durch den beruflich veranlassten Umzug begründet. Die Aufnahme des Kredits sei erforderlich gewesen, um die gleiche Wohnsituation in Hamburg wie vor dem Umzug in Hannover herzustellen, weil das Haus in Hannover nicht zeitgleich mit dem Erwerb des neuen Hauses in Hamburg habe verkauft werden können. Es liege damit eine Situation vor, die mit derjenigen der erforderlichen Mietzahlung für die bisherige Wohnung bis zur möglichen Kündigung vergleichbar sei.
Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 30.01.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.09.2002 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit weitere Werbungskosten in Höhe von 14.196,13 DM berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Umzugsbedingte Kosten aus dem Verkauf des Eigenheims beträfen auch bei einer beruflichen Motivation vorrangig die private Vermögenssphäre. Die Finanzierungskosten könnten nicht den Mietzahlungen für die alte Wohnung gleichgestellt werden. Letztere stellten verlorenen Aufwand dar, während die streitigen Zinsaufwendungen mit der Finanzierung des zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks zusammenhingen.
Dem Senat haben ein Band Einkommensteuerakten, eine Eigenheimzulagenakte und ein Band Rechtsbehelfsakten (St.Nr. ...) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gem. § 90a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Ge...