Leitsatz (redaktionell)
Renovierungskosten der neuen Wohnung sind auch im Falle eines Rück-Umzugs aus dem Ausland keine Werbungskosten.
Normenkette
EStG §§ 9, 12; BUKG §§ 9, 12, 14; AUV § 9
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Aufwendungen anläßlich eines beruflich veranlaßten Umzugs als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger sind verheiratet und haben drei Kinder. Der Kläger ist als leitender Angestellter bei der A AG beschäftigt. Bis zum 31.3.1992 war er bei einer Tochter-Gesellschaft seines Arbeitgebers in Madrid (Spanien) tätig; die Kläger hatten dort auch ihren gemeinsamen Wohnsitz.
Zur Arbeitsaufnahme am 1.4.1992 wurde dem Kläger von seinem Arbeitgeber eine 1-Zimmer-Wohnung als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Als Familienwohnung mieteten die Kläger zunächst eine 4-Zimmer-Wohnung im Hause der Eltern der Klägerin in X bei Detmold, weil nach ihren Angaben eine geeignete Familienwohnung in Hamburg zunächst nicht zu finden war. Nach den Vereinbarungen im Mietvertrag vom 28. März 1993 sollte das Mietverhältnis mit der Anmietung einer neuen Wohnung in Hamburg enden.
Am 15.5.1993 zogen die Kläger in die neue Familienwohnung in Hamburg um; die Familienwohnung in X wurde aufgegeben. In der Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die Renovierungskosten für die neue Wohnung als Umzugskosten in Höhe von … DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, nämlich:
Maler- und Tapezierarbeiten |
… DM |
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… DM |
Fußbodenarbeiten |
… DM |
Anbringung von Fenster und Türsicherungen |
… DM |
Im streitigen Einkommensteuerbescheid vom 12.6.1995 berücksichtigte der Beklagte lediglich die Arbeitnehmerpauschale von 2.000 DM. Der rechtzeitig eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Auf die Einspruchsentscheidung vom 14.3.1996 haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Sie machen geltend:
Die Verlegung des Familienwohnsitzes von X nach Hamburg im Streitjahr sei der abschließende Teil des Auslandsumzuges von Spanien nach Deutschland. Ein solcher Rück-Umzug könne sich nämlich auch in Teilschritten vollziehen. Im Streitfalle sei zunächst die Familienwohnung nach X verlegt worden, weil die Anmietung einer angemessenen Familienwohnung in Hamburg von Madrid aus auf unüberwindliche Schwierigkeiten gestoßen sei. Von seiner Dienstwohnung in Hamburg aus habe der Kläger dann in der weiteren Folge intensiv nach einer neuen Familienwohnung in Hamburg gesucht. Die Marktverhältnisse für gehobenen Wohnraum sei zur damaligen Zeit in Hamburg schwierig gewesen. Außerdem sei er, der Kläger, im Jahre 1992 an einem Krebsleiden schwer erkrankt und deshalb über viele Monate hinweg nicht in der Lage gewesen, sich um die Anmietung zu kümmern; sie, die Klägerin, habe sich in X aufgehalten und deswegen Schwierigkeiten gehabt, sich aktiv in die Wohnungssuche in Hamburg einzuschalten. Die Familienwohnung in Hamburg sei deshalb erst am 15.5.1993 angemietet, renoviert und bezogen worden. Der Renovierungsaufwand sei erforderlich gewesen, weil das Mietobjekt verwahrlost gewesen sei. Sie, die Kläger, hätten für die Übernahme des Renovierungsaufwandes vom Vermieter eine Mietminderung zugestanden erhalten. Aufgrund dieser Vorfälle sei der Auslandsumzug von Spanien nach Deutschland erst mit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Hamburg abgeschlossen gewesen. Das Bundesumzugskostenrecht schließt nicht aus, daß in Ermangelung einer angemessenen Wohnung am neuen Beschäftigungsort Umzug in Teilschritten vollzogen werde. Der Ansatz von Umzugskosten als Werbungskosten richtet sich nach Abschn. 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 Lohnsteuerrichtlinien -LStR- nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung. Für den im Streitfall gegebenen Rück-Umzug vom Ausland ins Inland verweise § 9 Abs. 3 Auslandsumzugsverordnung hinsichtlich der Kosten zur Instandsetzung von Wohnungen auf § 12 Abs. 5 Bundesumzugskostengesetz. Nach dieser Vorschrift könnten anstelle von Trennungsgeld Mietbeiträge bis zum 24fachen Monatsbetrag des Trennungsgeldes gewährt werden. Da im vorliegenden Fall die aufgewendeten Renovierungskosten durch die damit verbundene Mietminderung den Charakter von Mietvorauszahlungen hätten, sei ein Abzug als Werbungskosten gerechtfertigt. Im übrigen sei die unterschiedliche Behandlung von Umzügen ins Ausland bzw. Rück-Umzügen ins Inland durch das Bundesumzugskostengesetz und die Auslandsumzugskostenverordnung auf dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht rechtens. In beiden Fällen entstünden die Kosten zu dem Zweck, am neuen Dienstort eine adäquate Wohnung zu erhalten.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 12.6.1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.3.1996 dahingehend zu ändern, daß die geltend gemachten Renovierungsaufwendungen von … DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte geht zwar mit den Klägern d...