rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageänderung durch Wechsel der Streitgegenstände im Rahmen desselben Feststellungsbescheids; Abgrenzung mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung
Leitsatz (amtlich)
Die Nicht-/Feststellung eines gemäß §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns eines Gesellschafters ist als einzelne Besteuerungsgrundlage im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheids der Gesellschaft eines rechtlich selbständigen Schicksals (Teilbestandskraft) fähig. Sie enthält gegenüber der Feststellung des Gesamtgewinns der Gesellschaft und dem auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinn eine rechtlich selbständige Würdigung, ist daher selbständig anfechtbar und kann selbständiger Streitgegenstand einer Anfechtungsklage sein.
Der Übergang von einem - bis dahin ausdrücklich hierauf begrenzten - solchen Begehren auf einen prozessualen Antrag, der die Änderung anderer - ebenfalls rechtlich abgrenzbarer - Besteuerungsgrundlagen desselben Gewinnfeststellungsbescheides zum Ziel hat, stellt einen Austausch der Streitgegenstände und damit eine Klageänderung i.S.d. § 67 FGO dar. Bei fristgebundene Klagen, wie der Anfechtungsklage, ist eine Klageänderung nur binnen der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO zulässig.
Bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung hat die Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft und der Einkünfte aus der Vermietung/Verpachtung dieses Vermögens als Einkünfte der Gesellschafter der Besitzgesellschaft Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft.
Das durch BMF-Schreiben vom 28.04.1998 (BStBl I 1998, 583 ff) aufgestellte Gebot einer Veranlagung aller Jahre und Beteiligten nach einheitlichen Rechtsgrundsätzen, wenn der Steuerpflichtige den Antrag auf Besteuerung nach Maßgabe der durch BFH-Urteil vom 23.04.1996 (VIII R 13/95 - BStBl II 1998, 325) geänderten Rechtssprechung stellt, ist sachgerecht.
Normenkette
FGO § 47 Abs. 1 S. 1, § 67; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Gewinn einer an der Klägerin (-Kl-) beteiligten Gesellschafterin aus der Veräußerung ihres Anteils an einer anderen Gesellschaft dem begünstigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG unterliegt.
Die Kl betreibt in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft einen Gewerbebetrieb. Die Betriebsgrundstücke und -gebäude X-Straße in Hamburg stehen im Eigentum der in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft betriebenen Grundstücksgesellschaft B und Miteigentümer und werden der Kl aufgrund Mietvertrags vom 01.08.1994 entgeltlich zur Nutzung überlassen.
An der Kl waren im Streitjahr 1996 die B GmbH (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer A) mit DM 20.000 als Komplementärin und Herr A als Kommanditist mit DM 80.000 sowie Frau K als Kommanditistin mit DM 15.000 beteiligt. An der Grundstücksgesellschaft B und Miteigentümer waren beteiligt Herr A mit 40 v.H., Frau G zu 40 v.H. und Frau K zu 20 v.H. Zwischen der Kl (Betriebsgesellschaft) und der Grundstücksgesellschaft B und Miteigentümer (Besitzgesellschaft) bestand und besteht - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung. Die Merkmale einer sachlichen und personellen Verflechtung sind gegeben. Bei den Grundstücken und Gebäuden handelt es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen der Kl. Der Gesellschafter A beherrscht sowohl die Betriebsgesellschaft (Kl) als auch das Besitzunternehmen.
Mit Wirkung zum 01.01.1996 verkaufte und übertrug Frau K ihren Anteil von 20 v.H. an der Grundstücksgesellschaft B und Miteigentümer an den Gesellschafter A. An dem Besitzunternehmen waren damit ab dem Streitjahr A zu 60 v.H. und Frau G zu 40 v.H. beteiligt. Die Beteiligungsverhältnisse an der Kl änderten sich im Streitjahr nicht. Frau K blieb mithin Gesellschafterin der Kl.
In den Vorjahren und durchgehend bis zumindest zum Steuerjahr 2004 erklärte die Kl den auf die Gesellschafter A und Frau K (bis 1995) entfallenden Anteil am Gewinn und Verlust der Grundstücksgesellschaft B und Miteigentümer, soweit dieser auf das Betriebsgrundstück X-Straße entfiel, im Rahmen der Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Kl. Sie behandelte das Betriebsgrundstück, respektive die hierauf entfallende Beteiligung der Gesellschafter der Kl an der Besitzgesellschaft im Einklang mit der seinerzeit aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (-BFH-) als Sonderbetriebsvermögen. Entsprechend wurden auch Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der Gesellschafter der Gewinnermittlung zugrunde gelegt und erklärt. Der Beklagte (-Bekl-) veranlagte die Kl erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (-AO-).
Einen Gewinn der Gesellschafterin K aus der Veräußerung des Anteils von 20 v.H. zum 01.01.1996 an der Besitzgesellschaft erklärten weder die Kl noch die Grundstücksgesellschaft B und Miteigentümer. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ergab sich, dass die...