Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind erstens die Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes (VStG) nach 1996 auf Veranlagungszeiträume vor 1997, zweitens insbesondere die Vermögensbesteuerung von kapitalisierten, zukünftig fälligen Erbbauzinsen und drittens die Anwendung des Verbots einer über die Halbteilung hinausgehenden Übermaßbesteuerung auf Streitjahre vor 1997.
Der Kläger war Eigentümer mehrerer mit Erbbaurechten belasteter Grundstücke. Die Restlaufzeiten dieser Erbbaurechte betrugen teilweise mehr, teilweise weniger als 50 Jahre. Aus diesen Erbbaurechten flossen dem Kläger Erbbauzinsen zu.
Mit Bescheid vom … 1982 setzte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Vermögensteuer für die Streitjahre 1977 bis 1979 unter Nachprüfungsvorbehalt fest (Vermögensteuerakte –VSt-A– Bl. 27). Neben dem Grundvermögen (… DM), in dem die – je nach den Restlaufzeiten der Erbbaurechte geminderten – Grundstücks-Einheitswerte enthalten waren, legte das FA die Erbbauzinsansprüche in kapitalisierter Form zugrunde (… DM).
Gegen den Vermögensteuerbescheid vom … 1982 legte der Kläger am … 1982 beim Finanzgericht (FG) „Einspruch” ein. Das FG gab mit Beschluß vom … 1982 das Verfahren an das FA ab, weil das FA einer (Sprung-) Klage ohne vorheriges Einspruchsverfahren nicht zustimmte (Rechtsbehelfsakte –Rb-A- Bl. 29).
Mit Änderungsbescheid vom … 1984 legte das FA ein niedrigeres Grundvermögen zugrunde (… DM), während die kapitalisierten Erbbauzinsansprüche im wesentlichen unverändert blieben (… DM). Dabei setzte das FA die Vermögensteuer für 1977 auf … sowie für 1978 und 1979 auf jeweils … DM herab (VSt-A Bl. 44). Der Änderungsbescheid wurde Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Die Beteiligten sind sich in tatsächlicher Hinsicht darüber einig, daß die betragsmäßige Berechnung auf zutreffenden Erbbauzins-Zahlen beruht (Erörterungsprotokoll vom 11. März 1997 S. 3, Finanzgerichts-Akte –FG-A– Bl. 129).
Mit Einspruchsentscheidung vom … 1985 wies das FA den Einspruch im wesentlichen als unbegründet zurück. Die gleichzeitige Erfassung von Erbbauzins und – je nach Restlaufzeit des Erbbaurechts gemindertem – Grundstückseinheitswert entspreche der Gesetzeslage (Rb-A Bl. 103 = FG-A Bl. 17a).
Der Kläger trägt zur Begründung seiner am … 1985 erhobenen Klage vor:
Nach der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei eine Festsetzung und Erhebung von Vermögensteuer ab 1997 insgesamt verfassungswidrig.
Unabhängig davon fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Besteuerung des kapitalisierten Erbbauzinses, speziell an Regelungen für die selbständige Bewertung der Erbbauzinsansprüche. Diese seien keine selbständigen wirtschaftlichen Einheiten, sondern untrennbar mit dem Grundstück verbunden.
Die Erbbauzinsansprüche seien nicht als sonstiges Vermögen anzusehen. Rechte auf wiederkehrende Leistungen lägen nicht vor, weil es an einem Stammrecht fehle.
Vielmehr handele es sich um schwebende Geschäfte. Den Erbbauzinsen stünden nämlich Verpflichtungen zur Leistungserbringung gegenüber. Der Wert der Erbbauzinsen entspräche wirtschaftlich dem Wert der Nutzungsüberlassung, so daß – wie bei Mietzinsen – kein Kapitalwert angesetzt werden dürfe. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, Erbbauzinsen anders zu behandeln als Miet- und Pachtzinsen.
Im übrigen verstoße die vorliegende Besteuerung gegen das durch die neue Verfassungsrechtsprechung postulierte Verbot der über eine Halbteilung hinausgehenden übermäßigen Besteuerung. Durch Einkommen- und Vermögensteuer sowie andere Steuern ergäbe sich in den Streitjahren eine individuelle Gesamtsteuerlast deutlich oberhalb der Halbteilung der – durch Vermögenseinsatz erwirtschafteten – Einkünfte. Einkommensteuer und Gesamtbetrag der Einkünfte hätten sich in 1977 auf … DM von … DM, in 1978 auf … DM von … DM und in 1979 auf … DM von … DM belaufen (Einkommensteuerbescheide 1977 vom … 1978 sowie 1978 und 1979 vom … 1982, Anlage K 1, FG-A Bl. 124-126).
Der Kläger beantragt nunmehr (FG-A Bl. 136),
den Vermögensteuerbescheid 1977 vom … 1982 und den Änderungsbescheid vom … 1984 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 1985 aufzuheben und die Vermögensteuer für die Jahre 1977 bis 1979 auf 0,00 DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA trägt in Ergänzung der Einspruchsentscheidung vor:
Die Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer sowie zur Übermaßbesteuerung gelte nicht für Veranlagungszeiträume vor 1997.
Das VStG biete in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz i.d.F. der Streitjahre (BewG) eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der kapitalisierten Erbbauzinsen. Zukünftige Erbbauzinsansprüche seien durchaus einer gesonderten Bewertung zugänglich; es genüge die Möglichkeit, sie mit einer Sachgesamtheit zu veräußern. Der Erbbauzins falle bei der Ermittlung eines Kaufpreises für das Grundstück ins Gewicht. Im übrigen komme es nicht darauf an, ob die zukünftigen Erbbauzinsansprüche als wirtsch...