Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung sofort abziehbare Betriebsausgabe
Leitsatz (redaktionell)
Die im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer KG auf eine GmbH anfallende Grunderwerbsteuer stellt eine sofort abziehbare Betriebsausgabe und keine Anschaffungskosten des Grundstücks dar.
Normenkette
HGB § 255 Abs. 1; UmwStG §§ 24, 22 Abs. 2-3, § 12 Abs. 3, § 12 Abs. 3 S. 1, § 20; EStG § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Zusammenhang mit einer Verschmelzung bei der Klägerin angefallene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder als zu aktivierende Anschaffungsnebenkosten auf Grund und Boden und Gebäude zu behandeln ist.
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 2.12.1988 gegründete Klägerin war bis zum 31.12.1995 unter der Firma „A.-GmbH” ausschließlich als Komplementärin der B.-GmbH & Co. KG (im folgenden B.-KG) tätig. Am Vermögen der B.-KG war die Klägerin nicht beteiligt. Mit Verschmelzungsvertrag vom 27.8.1996 ist das Vermögen der B.-KG gemäß § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) rückwirkend zum 1.1.1996 auf das Vermögen der Klägerin übertragen worden. Die Klägerin hat das im Rahmen der Verschmelzung übernommene Vermögen der B.-KG mit Zwischenwerten angesetzt. Im Vermögen der B.-KG befand sind u. a. Grundbesitz, der im Verschmelzungsvertrag mit 6.827.727,74 DM bewertet wurde. Die „Gegenleistung” an die Gesellschafter der B.-KG bestand in der Gewährung von „neuen” Anteilen an der Klägerin. Zu diesem Zweck wurde im Rahmen der Verschmelzung eine Kapitalerhöhung bei der Klägerin von 100.000 DM auf 3.430.000 DM beschlossen. Außerdem wurde die Klägerin im Zuge der Verschmelzung in ihre jetzige Firma umbenannt. Bei einer weiteren Kapitalerhöhung am 27.8.1996 ist das Stammkapital um 2.170.000 DM auf insgesamt 5.600.000 DM erhöht worden.
Mit Bescheid für 1996 über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG vom 13.5.1998 wurde die Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im wesentlichen erklärungsgemäß veranlagt. In diesem Bescheid wurde ein steuerlicher Verlust von 3.187.305 DM festgestellt und die Körperschaftsteuer auf 0 DM festgesetzt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1996 (Bericht vom 13.1.1999) vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, daß die Verschmelzung der grundbesitzenden B.-KG auf die Klägerin einen grunderwerbesteuerpflichtigen Vorgang darstelle. Er ermittelte die Grunderwerbsteuer mit 136.496 DM. Außerdem war der Prüfer der Ansicht, daß die im Rahmen der Verschmelzung anfallende Grunderwerbesteuer nicht sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden könne. Sie stelle zusätzliche Anschaffungskosten bei den Wirtschaftsgütern Grund und Boden bzw. Gebäude dar und sei entsprechend zu aktivieren. Er verteilte die Grunderwerbesteuer in Höhe von insgesamt 136.496 DM im Wege der Schätzung in Höhe von 62.796 DM (ca. 46 %) auf den Grund und Boden und in Höhe von 73.700 DM (54 %) auf die Gebäude. Wegen der Einzelheiten der Schätzung wird auf Tz. 49 des Bp-Berichts verwiesen. Im Streitjahr berücksichtigte der Prüfer von der insgesamt angefallenen Grunderwerbesteuer lediglich einen Betrag in Höhe von 3.685 DM (AfA = 5 % von 73.700 DM) als betrieblichen Aufwand.
Die im Rahmen der Verschmelzung entstandene Grunderwerbsteuer in Höhe von 136.496 DM wurde mit Bescheid vom 28.1.1999 – mittlerweile bestandskräftig – gegen die Klägerin festgesetzt.
Der Beklagte folgte der Betriebsprüfung und erließ am 27.10.1999 einen entsprechend geänderten Bescheid für 1996 über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG.
Der Einspruch der Klägerin, mit dem sie den sofortigen Abzug der Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe begehrte, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 22.8.2001).
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Aktivierung der Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten. Sie macht geltend, die Verschmelzung der B.-KG auf die Klägerin stelle bereits keinen Anschaffungsvorgang dar, so daß die infolge der Verschmelzung entstandene Grunderwerbsteuer bereits dem Grunde nach nicht als Anschaffungskosten aktiviert werden könne. Die handelsrechtliche Betrachtungsweise, wonach eine Verschmelzung als Anschaffungsvorgang betrachtet werde, obwohl es sich hierbei um eine Gesamtrechtsnachfolge handele, sei systemwidrig. Erfolge eine Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, so könne durch die Übertragung nicht gleichzeitig ein Anschaffungsvorgang verwirklicht werden (Hinweis auf BT-Drucksache 12/6885, 17; Orth, GmbHR 1998, 511; Ott, INF 1998, 389). Es sei zwar nach dem „alten” UmwStG 1977 noch vertretbar gewesen, die Grunderwerbsteuer auch steuerrechtlich als Anschaffungskosten zu behandeln, weil für Fälle der Verschmelzung gemäß § 5 und § 15 UmwStG 1977 ausdrücklich ein Anschaffungsvorgang fingiert worden sei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977). Diese Fiktion eines Anschaffungsvorganges sei aber mit dem Umwandlungssteuerges...