Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage - Zweitobjekt im Todesjahr des Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein zweites Objekt im Todesjahr des Ehegatten kann nur dann gefördert werden, wenn die gesetzlichen Erfordernisse - bestehende Ehe sowie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG - zumindest im Zeitpunkt der Anschaffung noch vorgelegen haben.
2) Der Zeitpunkt der Anschaffung ist bei einem Kaufvertrag über ein Grundstück in der Regel der Zeitpunkt, wenn Besitz, Nutzen, Lasten und die Gefahr auf den Erwerber übergehen.
Normenkette
EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2; AO 1977 § 39 Abs. 2, 2 Nrn. 1, 1 S. 1; EigZulG § 6 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin für den Erwerb eines zweiten Objektes Eigenheimzulage zusteht, wenn der Ehemann nach Vertragsabschluss und vor Übergabe verstirbt.
Die Klägerin und ihr Ehemann G. lebten seit 1974 in dem ihnen zu je ½ gehörenden Einfamilienhaus in S., für das sie die Absetzungen nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen hatten.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 19. Dezember 1997 kauften sie von den Eheleuten P. für 405.000 DM das ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in E., zu je ½ Miteigentumsanteil. Der Kaufpreis sollte frühestens am 1. Mai 1998 (Streitjahr) fällig sein, wobei der Notar beauftragt wurde, zuvor die Einzelheiten der Zahlung mitzuteilen. Der Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr war ebenfalls für den 1. Mai 1998, frühestens jedoch den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung vereinbart. In dem Vertrag wurde die Auflassung erklärt und zugunsten der Eheleute G. eine Auflassungsvormerkung bewilligt, die am 2. Januar 1998 in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Mitteilung zur Kaufpreiszahlung machte der Notar unter dem 31. März 1998.
Am 16. April 1998 verstarb der Ehemann der Klägerin unerwartet und wurde von ihr zu ½ sowie den erwachsenen Kindern M. und A. zu je ¼ beerbt.
Am 30. April 1998 übergaben die Eheleute P. das Haus in E. an die Klägerin. Im Übergabeprotokoll – in dem auch die Verbrauchsstände für Strom, Wasser und Gas festgehalten sind – erklärte die Klägerin, den vereinbarten Zahlungstermin nicht einhalten zu können und als Verzugszins für die ersten 10 Tage sofort einen Betrag von 1.350 DM zu zahlen. Die Klägerin hatte zwar bereits am 12. Februar 1998 mit ihrem Ehemann das S'er Objekt für 450.000 DM verkauft, die Zahlung wurde aber erst am 15. Mai 1998 fällig. Unter dem 1. Mai 1998 meldeten sich die Klägerin und ihre Tochter beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde E. an.
Am 7. Mai 1998 ging der Kaufpreis für das S'er Objekt auf dem Bankkonto der Klägerin ein, den sie noch am selben Tage zur Zahlung des Kaufpreises für das E'er Objekt überwies. An Nebenkosten für Grunderwerbsteuer sowie Gerichts- und Notargebühren und Maklervergütung zahlte die Klägerin in 1998 30.610 DM.
Am 26. Mai 1998 wurden die Klägerin sowie die aus ihr und den beiden Kindern bestehende Erbengemeinschaft als Eigentümer zu je ½ des E'er Objektes in das Grundbuch eingetragen.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15. Juni 1999 und Einspruchsentscheidung vom 23. November 1999 die von der Klägerin ab dem Streitjahr beantragte Eigenheimzulage mit der Begründung ab, es sei bereits Objektverbrauch eingetreten.
Mit der zu dem Aktenzeichen 7 K 8430/99 erhobenen und vom Senat betreffend das Streitjahr zu dem hiesigen Aktenzeichen abgetrennten Klage begehrt die Klägerin die Eigenheimzulage weiter und trägt – soweit es das Streitjahr betrifft – vor:
Nach dem Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) könnten Ehegatten im Falle einer Zusammenveranlagung Eigenheimzulage für zwei Objekte geltend machen; in diesem Falle gelte der Miteigentumsanteil nicht als eigenständiges Objekt. Der Tod des Ehemannes führe dazu, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung jeder Miteigentumsanteil als selbständiges Objekt zu betrachten sei und Objektverbrauch eintrete, wenn bereits vorher für ein gemeinsames Objekt eine Förderung gewährt worden sei. Im Streitjahr seien jedoch die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung noch erfüllt gewesen, weil sie, die Klägerin, und ihr Ehemann – unstreitig – zu Beginn des Streitjahres noch zusammengelebt hätten. Daran ändere der Tod des Ehemannes nichts. Der Objektverbrauch könne somit frühestens ab 1999 eintreten. Diese Auffassung werde in der Literatur geteilt.
Auf den Umstand, dass der Ehemann selbst nicht mehr Eigentümer geworden sei, komme es wegen § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG nicht an, wonach ebenfalls allein die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung im allgemeinen maßgeblich seien. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, das Bestehen einer Ehe für den Anschaffungszeitpunkt zu fordern. Dieses Ergebnis stehe mit anderen einkommensteuerlichen Vergünstigungen für den überlebenden Ehegatten im Todesjahr des anderen Ehegatten in Einklang.
Die Klägerin beantragt,
2.500 DM Eigenheimzulage für das Jahr 1998 anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Nach dem Schreiben des Bundesministe...