Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit eines Antrags auf Buchwertfortführung bei einem Anteilstausch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein gleichzeitig mit Abgabe der Steuererklärung gestellter Antrag auf Buch- oder Zwischenfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG ist fristgerecht.

2. Das Antragsrecht des § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG ist eine vom Steuerpflichtigen abzugebende einseitig empfangsbedürftige (öffentlich-rechtliche) Willenserklärung, die unmittelbar gesetzliche Rechtsfolgen auslöst.

3. Äußerungen des Steuerpflichtigen sind entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont auszulegen.

4. Der zuständige Veranlagungssachbearbeiter muss erkennen können, dass der Steuerpflichtige einen von § 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG abweichenden Wert wählt.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; UmwStG § 21 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen I R 44/23)

 

Gründe

Das Urteil vom 13. Juni 2023 wird nach § 108 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) dahingehend berichtigt, dass

- auf Seite 5 im zweiten Absatz die Angabe „Kaufpreis für Anteil Nr. 5 einen Betrag von … € in Anteilen an der S.A.” durch „Kaufpreis für Anteil Nr. 5 = … € in Anteilen an der D (Kapitalerhöhung); Seiten 8 und 10 des Vertrages” ersetzt wird und

- auf Seite 9 in der Mitte des zweiten Absatzes der Einschub „– auch wegen des am 4. Mai 2020 (Tag der elektronischen Erklärungsabgabe) zwischen der Steuerberaterin und dem Veranlagungssachbearbeiter geführten Telefonats –” ersatzlos gestrichen wird.

Gründe

I.

Der beschließende Senat hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 13. Juni 2023 die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Das Urteil ist der Unterprozessbevollmächtigten der Kläger am 20. Juni 2023 zugestellt worden. Am 4. Juli 2023 hat die Unterprozessbevollmächtigte einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO gestellt. Wegen der beantragten Berichtigungen und weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag (Blatt – Bl. – 511 ff. der elektronischen Gerichtsakte – eGA) verwiesen.

Ferner ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Der BFH ist zwischenzeitlich darüber informiert worden, dass sich die Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag aufgrund einer Erkrankung des Berichterstatters verzögert und die Steuerakten im Anschluss an den Beschluss an den BFH übersandt werden.

Dem Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er stellt eine etwaige Korrektur des Tatbestands in die Entscheidung des Gerichts.

II.

1. Dem Berichtigungsantrag ist weitgehend zu entsprechen.

Die Wiedergabe von Tz. 7. der (geänderten) Kontrollmitteilung des Finanzamt G vom 10. Dezember 2019 (siehe Bl. 451 f. eGA) ist, wie von der Unterprozessbevollmächtigten beantragt, durch eine Ergänzung zu präzisieren.

Bezüglich des auf Seite 9 von der Unterprozessbevollmächtigten bemängelten Einschubs (zu einem Telefonat zwischen Steuerberaterin und Veranlagungsbearbeiter am 4. Mai 2020) ist eine Korrektur durch Streichung des Einschubs vorzunehmen. In der Tat hatte die Klägerseite, seinerzeit vertreten durch die Hauptprozessbevollmächtigte, während des Einspruchsverfahrens keine Kenntnis von dem Akten-/Gesprächsvermerk des Beklagten, da dieser nicht im Rahmen der eingeschränkten finanzbehördlichen Akteneinsicht in Kopie übersandt worden ist. Erst im Rahmen der vollumfänglichen Akteneinsicht während des Klageverfahrens hat die Klägerseite, nunmehr vertreten durch die Unterprozessbevollmächtigte, von dem Vermerk Kenntnis erlangt. Dieser Umstand wird aber bereits auf Seite 18 des Urteils „Bemängelt wird insbesondere, dass die Gesprächsnotiz des Veranlagungssachbearbeiters vom 4. Mai 2020 (siehe Anlage 13 zur ergänzenden Klagebegründung, Bl. 311 eGA) erst mit der gerichtlichen Akteneinsicht der Klägerseite bekannt geworden sei, da diese in der im behördlichen Verfahren übersandten auszugsweisen Akteneinsicht nicht enthalten gewesen sei.”) zutreffend geschildert. Das Geschehen zum Telefonat ist auch an anderen Stellen des Urteils erwähnt und war überdies Gegenstand der protokollierten Beweisaufnahme. Die im Tenor vorgenommene Streichung reicht damit aus, um die zeitlichen Abläufe und die Rechtsauffassung der Klägerseite zutreffend und hinreichend ausführlich darzustellen. Dies gilt insbesondere, weil der Sach- und Streitstand gem. § 105 Abs. 3 Satz 1 FGO seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2019 über die Frage, ob ein Antrag auf Buchwertfortführung bei einem Anteilstausch im Zusammenhang mit einer ausländischen Gesellschaft nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) wirksam gestellt worden ist.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger und waren im Streitjahr Gesellschafter der „A” (nachfolgend „GmbH” genannt; Gesellschaft eingetragen im Handelsregister des AG B, HRB …; der Kläger war bis zum 2022 ihr Geschäftsführer) mit Sitz in C. Das Stammkapital der GmbH i.H....

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