Schachtelprivileg bei Beteiligungen

Vor dem FG Düsseldorf klagte eine GmbH, deren Alleingesellschafter A ebenfalls zu 100 % an der B-GmbH beteiligt war. Zudem war die GmbH Komplementärin einer GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist wiederum A war. Die Bilanzierung der Anteile des A an der B-GmbH erfolgte in dessen Sonder-Betriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG.
Gewinnausschüttung an die GmbH
Die Gesellschafterversammlung der GmbH beschloss im April 2016 eine Stammkapitalerhöhung. Die demnach zu leistende Stammeinlage war im Wege des Anteilstauschs dadurch zu leisten, dass A als Übernehmer des neuen Geschäftsanteils die von ihm gehaltene Beteiligung an der B-GmbH in die Klägerin einbrachte. Die Abtretung des Geschäftsanteils erfolgte mit sofortiger Wirkung. Die GmbH behandelte dies als qualifizierten Anteilstausch. Die eingebrachte Beteiligung wurde daher mit dem Buchwert angesetzt. Die GmbH erhielt im September 2016 als nunmehrige Alleingesellschafterin der B-GmbH eine Gewinnausschüttung.
Kürzung des Gewerbeertrags
Das Finanzamt lehnte eine Kürzung des durch die Gewinnausschüttung erhöhten Gewerbeertrags ab, weil die Beteiligung an der B-GmbH nicht schon zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen habe und die Voraussetzungen des sog. Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a GewStG) damit nicht vorlägen. Doch die GmbH wandte sich hiergegen durch eine Klage und begündete, dass sie in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft, die zu Beginn des Erhebungszeitraums mit mindestens 15 % am Stammkapital beteiligt gewesen sei, eingetreten sei. Die Klage hatte Erfolg.
Anwendung des Schachtelprivilegs
Das FG Düsseldorf stellte klar, dass für Zwecke des Schachtelprivilegs zwar das Stichtagsprinzip gelte und es somit auf den Beginn des Erhebungszeitraumes ankomme. Doch im Falle eines - hier gegebenen - qualifizierten Anteilstausches trete die Klägerin aber in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Die Vorbesitzzeiten der Rechtsvorgängerin nach den Vorschriften des UmwStG seien deshalb der GmbH zuzurechnen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 24.11.2022, 14 K 392/22 G,F, veröffentlicht am 14.2.2023
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