Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliches Einlagekonto bei Körperschaften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Auf dem steuerlichen Einlagekonto von Körperschaften, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erbringen können und die nach dem Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren nach § 27 Abs. 7 KStG erstmals ein steuerliches Einlagekonto zu führen haben, sind nicht nur die nach dem Systemwechsel geleisteten Einlagen auszuweisen, sondern auch diejenigen, die vor dem Systemwechsel geleistet wurden und die noch im Vermögen der Körperschaft vorhanden sind.
Normenkette
KStG § 27 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 21; KStG § 27 Abs. 7
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den gemäß § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3858; im Folgenden KStG) gesondert festzustellenden Bestand des steuerlichen Einlagenkontos gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG zum 31. Dezember 2001 und 2002.
Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts N unter der Nummer VR … eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Er ist nicht als gemeinnützig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Neben seinem ideellen Satzungsbereich unterhält er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Im Rahmen dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs betreibt er eine F.
Ursprünglich ermittelte der Kläger den Gewinn seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Jahr 1999 wechselte er zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG. In den Jahren 1999 bis 2002 erzielte er folgende Ergebnisse:
|
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
Ergebnis |
./. … DM (ohne Übergangsverlust) |
./. … DM |
+ … DM |
./. … EUR |
In den Bilanzen ist unter dem Bilanzposten „Sonstige Verbindlichkeiten” ein Verrechnungskonto „Vereinsleben” (Buchhaltungskonto 1374) mit folgenden Salden ausgewiesen:
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1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
Saldo |
… DM |
… DM |
… DM |
… EUR |
Das in den Bilanzen ausgewiesene Kapital des Klägers entwickelte sich ausgehend von einem Anfangskapital zum 1. Januar 1999 in Höhe von … DM und unter Berücksichtigung der in den Folgejahren erzielten Ergebnisse wie folgt:
1.1.1999 |
31.12.1999 |
31.12.2000 |
31.12.2001 |
31.12.2002 |
… DM |
… DM |
… DM |
… DM |
./. … EUR |
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1982 bis 1984 (BP-Bericht vom 21. Dezember 1987) schätzte der Beklagte, dass in den Mitgliedsbeiträgen Leistungsentgelte (Bahnbenutzungsgebühren) in Höhe von 41,44% der Mitgliedsbeiträge enthalten gewesen seien. Die vereinnahmten Beiträge betrugen … DM in 1982, … DM in 1983 und … DM in 1984, die Bahnentgelte dementsprechend … DM in 1982, … DM in 1983 und … DM in 1984.
Eine Umsatzsteuersonderprüfung für das Jahr 1993 (UStSoPr-Bericht vom 7. November 1995) stellte – ebenfalls im Schätzungswege – fest, dass im Jahr 1993 in den Mitgliedsbeiträgen Entgelte für Bahnbenutzung in Höhe von 74,44% der Mitgliedsbeiträge enthalten gewesen seien. Die insgesamt vereinnahmten Beiträge in Höhe von … DM entfielen danach in Höhe von … DM auf echte Mitgliedsbeiträge und in Höhe von … DM auf Bahnentgelte. Der Kläger hatte dagegen nur 42,73% der Beiträge (= … DM) als umsatzsteuerpflichtige Bahnentgelte behandelt
Eine Betriebsprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 stellte fest, dass die Beiträge der aktiven Mitglieder zu 85,71% und die ermäßigten Beiträge der aktiven Mitglieder zu 85,5% auf Bahnentgelte entfallen; der Kläger hatte dagegen, leicht abweichend von dieser Feststellung, nur 84% der Beiträge der aktiven Mitglieder und 83,5% der ermäßigten Beiträge der aktiven Mitglieder als Bahnentgelte behandelt.
Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagungen für die Jahre 2001 und 2002 stellte der Beklagte den Bestand des steuerlichen Einlagekontos des Klägers auf den 31. Dezember 2001 und 2002 durch Bescheide vom 29. Dezember 2003 gemäß § 27 Abs. 2, Abs. 7 KStG auf jeweils Null EUR fest. Beide Bescheide ergingen, ebenso wie die Bescheide über Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuermessbeträge sowie die entsprechenden Verlustfeststellungsbescheide, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Gegen die Feststellungsbescheide gemäß § 27 Abs. 2 KStG legte der Kläger am 27. Januar 2004 Einsprüche ein, die er nicht näher begründete. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2004 als unbegründet zurück. Ebenfalls am 9. Dezember 2004 wurden die Vorbehalte der Nachprüfung hinsichtlich der Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge und über die entsprechenden Verlustfeststellungsbescheide aufgehoben. Der Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich der Feststellungsbescheide gemäß § 27 Abs. 2 KStG wurde im Rahmen der Einspruchsentscheidung nicht aufgehoben.
Am 7. Januar 2005 beantragte der Kläg...