rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschläge an den Gesellschafter-GF für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als vGA
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Vereinbarung einer GmbH mit ihrem Gesellschafter-GF über die gesonderte Vergütung von Überstunden oder von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit ist Indiz für eine gesellschaftsrechtlich veranlasste vGA.
2) Eine schuldrechtliche (betriebliche) Veranlassung der zeitbezogenen Vergütungsregelung ergibt sich weder aus der regelmäßig erforderlichen Anwesenheit zu diesen Zeiten, noch aus einer Kontrollmöglichkeit der zutreffenden Abrechnung durch externe und zentrale Überprüfung, noch daraus, dass sich das Unternehmen in der Aufbauphase befindet, noch daraus, dass der Geschäftsführer nur ein Minderheitsgesellschafter ist.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Unternehmensgegenstand der am 28.8.1998 gegründeten Klägerin ist die Errichtung und das Betreiben verschiedener Restaurantbetriebe. Sie steht zu je 1/3 im Anteilsbesitz ihres Gesellschafter-Geschäftsführers G und der X Beteiligungs- und Geschäftsführungs GmbH. Herr G wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.
Die Klägerin soll nach ihrem Vortrag zu einer Unternehmensgruppe mit zur Zeit 40 Gesellschaften und 60 Gaststätten- und Restaurantbetrieben gehören. Hierbei handele es sich im wesentlichen um sogenannte Systemgastronomie, d. h., daß nach einem einheitlichen Organisations- und Marketingkonzept Gastronomiebetriebe geführt und verwaltet würden. Hierzu zähle unter anderem der zentrale Einkauf von Einrichtungs- und Verbrauchsgütern, die zentrale Abwicklung der allgemeinen kaufmännischen Verwaltung einschließlich der Lohn- und Finanzbuchführung sowie des Zahlungsverkehrs, die Erarbeitung von einheitlichen Organisations- und Marketingmodellen sowie die Innenfinanzierung von Investitionen. Gleichzeitig seien die Vergütungsstrukturen sowie die sonstigen vertraglichen Regelungen mit den jeweiligen Geschäftsführern einheitlich vereinbart worden.
Mit Datum vom 1.9.1998 wurde mit dem Geschäftsführer G ein Anstellungsvertrag geschlossen. Hierbei wurde in § 5 unter anderem folgende Vereinbarung getroffen :
„Herr G erhält für seine Tätigkeit:
- Ein monatliches Bruttogehalt von 6.000 DM, zahlbar jeweils am Ende eines Monats
- Sonntagszuschläge, Feiertags- und Nachtzuschläge in Höhe der steuerlichen Höchstbeträge gemäß § 3 EStG, wobei die Sonntagszuschläge auf maximal 20 Stunden pro Monat beschränkt sind, die Nachtzuschläge auf maximal 90 Stunden pro Monat.
- Eine Jahressonderzahlung in Höhe der Hälfte des vereinbarten Grundgehalts, zahlbar zusammen mit dem Novembergehalt.
- Ab einem Cash-flow von DM 200.000 eine Tantieme in Höhe von 5 % des Cash-flow, zahlbar am Ende eines jeden Geschäftsjahres nach Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Als Cash-flow soll hier die Summe aus Abschreibungen und Reingewinn vor Ertragssteuern nach Abzug bestehender Verlustvorträge für das jeweils vergangene Geschäftsjahr verstanden werden.”
Nach weiterer Regelung des § 2 wird der Vertrag bis zum 31.8.2000 fest geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich oder per eingeschriebenem Brief gekündigt wird.
Anläßlich einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Klägerin (Bericht vom 17.8.2000) wurde festgestellt, daß dem Geschäftsführer im Rumpfwirtschaftsjahr 28.8.1998 bis 31.3.1999 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei ausgezahlt worden waren und ihm weiterhin ein durch den Arbeitgeber gemieteter Garagenplatz kostenlos zur Verfügung gestellt worden war. Mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ergangenen Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 31.1.2001 behandelte der Beklagte die Zuschläge in Gesamthöhe von 8.580 DM sowie den geldwerten Vorteil aus der Garagengestellung in Höhe von 1.155 DM als verdeckte Gewinnausschüttung und stellte hierfür die Ausschüttungsbelastung her.
Mit Schreiben vom 23.8.2001 beantragte die Klägerin, den Körperschaftsteuerbescheid 1999 gemäß § 164 Abs. 2 AO dahingehend zu ändern, daß die vorgenannten verdeckten Gewinnausschüttungen entfallen sollten. Zur Begründung wies sie u. a. darauf hin, daß die Zuschlagsgewährung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Gaststättengewerbe üblich sei und daher ein Ausnahmefall im Sinne des BFH-Urteils vom 19.3.1997 I R 75/96, BStBl II 1997, 577, vorliege.
Mit Bescheid vom 28.8.2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Änderung bezüglich der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit mit der Begründung ab, daß gerade wegen der in der Hotel- und Gaststättenbranche gegebenen Üblichkeit des Arbeitens an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit einem Fremdgeschäftsführer zum Ausgleich der größeren zeitlichen Beanspruchung ein höheres Festgehalt und ...