Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, so gilt dies für das gesamte Jahr. Eine monatliche Aufteilung kommt nicht in Betracht.
2. Eine Umwegfahrt liegt nicht bereits dann vor, wenn die gefahrene Strecke lediglich 5% von der kürzesten Strecke abweicht.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht für nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen hat, die darauf beruht, dass die Klägerin einen geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Pkw's an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat.
Bei der Klägerin fand im Jahre 2004 eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Dabei traf der Prüfer u.a. folgende Feststellungen:
Die Klägerin stellte auch im Prüfungszeitraum 1. März 2000 bis 29. Februar 2004 ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin einen Pkw zur Verfügung. Eine private Nutzung des Fahrzeugs war nicht ausgeschlossen. Im Jahre 2000 versteuerte die Klägerin in diesem Zusammenhang einen geldwerten Vorteil von 2.480,– DM. Zum 27. September 2000 erfolgte ein Fahrzeugwechsel. Das Fahrtenbuch für den bis zum 26.09.2000 genutzten Pkw war bei der Vorprüfung (Zeitraum 1. März 1997 bis 29. Februar 2000) nicht als ordnungsgemäß anerkannt worden. Nach dem Jahr 2000 war eine Versteuerung eines geldwerten Vorteils nicht vorgenommen worden, da die Klägerin vortrug, die Pkws seien ausschließlich betrieblich genutzt worden. Hierzu legte sie für die drei im Prüfungszeitraum genutzten Pkw Fahrtenbücher vor. Der Prüfer erkannte die Fahrtenbücher nicht als ordnungsgemäß an, da Fahrten zum Waschen sowie Tankfahrten zum Teil nicht dokumentiert worden seien. Es ergäben sich auch Abweichungen zwischen den Kilometerständen bei Inspektionen und den Kilometerständen laut Fahrtenbuch. Da die Fahrtenbücher nicht anerkannt werden könnten, sei zwingend die 1 %-Regelung anzuwenden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 25. März 2002, Tz. 4b und die Anlage 3 Bezug genommen. Wegen der Fahrtenbücher wird auf die Kopien in der Lohnsteueraußenprüfungsakte III sowie die in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Fahrtenbücher verwiesen.
Der Beklagte folgte der Auffassung des Lohnsteueraußenprüfers und erließ am 29. März 2004 u.a. wegen dieses Sachverhalts einen Haftungsbescheid.
Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte den Haftungsbescheid durch Bescheid vom 4. Juli 2004 dergestalt, dass er die Haftung für das Jahr 2000 um den dort bereits versteuerten geldwerten Vorteil in Höhe von 2.480,– minderte.
Anschließend wies er den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG hafte der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er von den steuerpflichtigen Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen habe. Eine Steuerpflicht ergebe sich im Streitfall aus § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 5 LStDV. Die unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu privaten Zwecken sei ein Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehöre. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Fahrzeuge, die Arbeitnehmern ständig zur Verfügung gestellt würden, nicht nur für die vom Arbeitnehmer ausdrücklich gebilligten Dienstfahrten genutzt würden, sondern auch für private Fahrten, wenn der Arbeitgeber die tatsächliche Nutzung nicht überwache.
Bei den Mängeln der Fahrtenbücher handele es sich um echte Fehleintragungen, so dass sich nicht die Frage stelle, ob eine Ergänzung der Aufzeichnungen im Einspruchsverfahren noch möglich sei. Zu den Beanstandungen der Fahrtenbücher habe die Arbeitnehmerin am 29. April 2004 Stellung genommen. Auch wenn dadurch einige Punkte geklärt werden konnten, so bleibe es doch dabei, dass die Bücher nicht den Vorgaben der R 31 Abs. 9 Nr. 2 LStR entsprächen. Auffallend sei z.B., dass die in den Fahrtenbüchern angegebene Fahrtstrecke zur Kfz-Werkstatt in der Stadt H und zurück zur Stadt P variiere.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung sowie auf den Haftungsbescheid vom 29. März 2004 und den Änderungsbescheid vom 4. Juni 2004 Bezug genommen. Danach beträgt der Haftungsbetrag bei der Lohnsteuer 9.443,35 EUR und bei dem Solidaritätszuschlag 519,37 EUR.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
Die betrieblichen Fahrzeuge seien nicht privat genutzt worden. Der Jaguar sei als rein repräsentatives Fahrzeug angeschafft worden. Privat habe ihre Geschäftsführerin sowie deren Ehemann einen Pajero bzw. einen VW-Bus gefahren.
Der Haftungsbescheid sei nicht inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Beklagte nehme sie für die Lohnsteuer mehrerer Arbeitnehmer in Anspruch. Dem Erfordernis der inhaltl...