Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der zumutbaren Belastung bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn Ehegatten bei der getrennten Veranlagung nach § 26a Abs. 2 EStG außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG einvernehmlich einem Ehegatten zu 100 v.H. zugeordnet haben, ist die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte beider Ehegatten zu ermitteln. Für die steuerliche Behandlung von außergewöhnlichen Belastungen macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Ehegatten zusammen oder getrennt veranlagt werden (Anschuss an BFH, Urteil v. 28.6.1963, VI 39/62 und an BFH, Beschluss v. 28.11.1988, GrS 1/87).
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1, 3, § 26a Abs. 2
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung von Einkommensteuer streitig.
Die Antragstellerin lebt seit dem 01. April 2005 von ihrem Ehemann getrennt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Antragstellerin und ihr Ehemann beantragten jeweils die getrennte Veranlagung. Der Ehemann der Antragstellerin erzielte im Streitjahr einen Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. … eur.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte die Antragstellerin die ihr entstandenen außergewöhnlichen Belastungen i. S. v. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) (Krankheits- und Scheidungskosten) i. H. v. … EUR steuermindernd zu berücksichtigen.
Durch Bescheid für 2005 über Einkommensteuer vom 17. Mai 2006 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer auf … EUR fest. Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigte der Beklagte nicht. Der Bescheid war gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig und gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. In den Erläuterungen ist ausgeführt, dass die Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen vorläufig erfolgt sei, da die Angaben des Ehegatten noch nicht vorlägen.
Aufgrund der Zustimmung des Ehegatten der Antragstellerin vom 29. Juni 2006 die Zuordnung der außergewöhnlichen Belastungen zu 100 % bei der Antragstellerin zu erfassen, erließ der Antragsgegner am 24. Juli 2006 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und setzte die Einkommensteuer auf … EUR herab. Bei der Position „außergewöhnliche Belastung” ermittelte der Antragsgegner die zumutbare Belastung mit … EUR (4 % von … EUR), so dass die geltend gemachten Beträge i. H. v. … EUR berücksichtigt wurden.
Aufgrund der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen des Ehegatten der Antragstellerin, in dem ein Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. … EUR erließ der Antragsgegner am 23. März 2007 einen gemäß § 165 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und setzte die Einkommensteuer auf … EUR herauf. Bei der Position „außergewöhnliche Belastung” ermittelte der Antragsgegner die zumutbare Belastung mit … EUR (4 % von … EUR), so dass die geltend gemachten Beträge i. H. v. … EUR berücksichtigt wurden.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 12. April 2007 Einspruch gegen den Bescheid vom 23. März 2007 mit der Begründung ein, die zumutbare Belastung betrage nicht 4 % von … EUR, sondern 3 % von … EUR, so dass sich die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen i. H. v. EUR auswirken würden. Darüber hinaus beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides.
Die Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner durch Verfügung vom 26. September 2007 ab. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 08. Oktober 2007 Einspruch ein.
Durch Einspruchsentscheidungen vom 22. Oktober 2007 hat der Antragsgegner die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass gemäß § 26 a Abs. 2 Satz 1 EStG Berechnungsgrundlage für die außergewöhnlichen Belastungen auch bei der getrennten Veranlagung der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten sei.
Die Antragstellerin hat am 22. November 2007 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 3 K 507/07 beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern anhängig ist, und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und verweist auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des geänderten Bescheid über Einkommensteuer für 2005 vom 23. März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2007 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung in dem Verfahren 3 K 507/07 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner verweist auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.
Dem Gericht lag 1 Band Einkommensteuerakten des Antragsgegners vor.
Entscheidungsgründe
II.
Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt.
Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollz...