Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung in Sachen. Körperschaftsteuer 1996. Gewerbesteuermeßbetrag 1996. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals 1996
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob bei der letztmals für 1996 durchgeführten Veranlagung der (früheren) Autohaus … GmbH ein Verlustabzug der sie übernehmenden Körperschaft (der früheren A. GmbH und jetzigen Autohaus … GmbH) zu berücksichtigen ist.
Wegen der gestellten Anträge und Ausführungen der Beteiligten wird auf die Akten sowie die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
Bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren der Aussetzung der Vollziehung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
Zum Verständnis des Antragsbegehrens ist davon auszugehen, daß bei einer Umwandlung durch Verschmelzung – wie hier im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers (übertragender Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) – Gesamtrechtsnachfolge stattfindet. Zivilrechtlich tritt dieser Zeitpunkt mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister ein. In diesem Zeitpunkt geht das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 20 des Umwandlungsgesetzes –UmwG–). Steuerlich ist dieser Zeitpunkt nach der Regelung in § 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) auf den „Ablauf des Stichtags der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrundeliegt” (sog. steuerlicher Übertragungsstichtag) vorverlegt.
In steuerlicher Hinsicht erstreckt sich die Gesamtrechtsnachfolge (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) auch auf einen bei der übertragenden Körperschaft vorhandenen Verlustvortrag. Nach ganz überwiegender Auffassung, der auch die Antragstellerin folgt, geht der Verlustvortrag auf die übernehmende Körperschaft zu dem in § 2 bestimmten steuerlichen Übertragungsstichtag über (zum Meinungsstand vgl. Streck/Posdziek GmbH-Rundschau 1995 S. 357, 359).
Im Streitfall ist die Autohaus … GmbH auf die (frühere) A. GmbH verschmolzen worden, die die Firma des übertragenden Rechtsträgers fortgeführt hat (§ 18 UmwG). Der Streitfall betrifft die letzte Steuerveranlagung der Autohaus … GmbH vor ihrem (steuerlichen) Erlöschen mit Ablauf des 31.12.1996. In diesem Jahr hat sie einen Gewinn erwirtschaftet. Es geht daher im vorliegenden Fall nicht um die oben dargestellte Rechtsnachfolge der übernehmenden Körperschaft in einen Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft. Vielmehr soll nach Auffassung der Antragstellerin – auch umgekehrt – ein Verlustvortrag der übernehmenden Gesellschaft im Jahr des Übertragungsstichtags bei der übertragenden Körperschaft zu berücksichtigen sein.
Ihre Auffassung leitet die Antragstellerin aus der in § 2 angeordneten steuerlichen Rückwirkung der Umwandlung ab, aus deren Ausfluß sie die Regelung über die Übertragung des Verlustvortrags ansieht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin legt § 2 UmwStG lediglich den Zeitpunkt fest, für den die steuerlichen Wirkungen der Rechtsnachfolge gelten sollen. Zu deren Ausgestaltung im einzelnen enthält die Vorschrift keine Aussage. Wenn in § 2 UmwStG für das Steuerrecht ein von der zivilrechtlichen Regelung abweichenden Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge bestimmt ist, kann es dabei nur um den Übergang von (steuerlich relevanten) Positionen des übertragenden Rechtsträgers (als dem Rechtsvorgänger) auf den übernehmenden Rechtsträger (Rechtsnachfolger) gehen. Eine Konkretisierung dieser Positionen enthält § 12 UmwStG, wonach dazu auch der Verlustabzug der übertragenden Körperschaft gehört. Der Übergang des Verlustabzugs hat daher seinen Grund allein in der Gesamtrechtsnachfolge und kann – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht aus der Regelung des § 2 UmwStG zum Übertragungsstichtag abgeleitet werden. Dementsprechend hat die Rechtsprechung – für die Rechtslage vor Einfügung des § 12 Abs. 3 UmwStG – die Regelung in § 2 UmwStG weder als ausreichende Rechtsgrundlage für den Übergang des Verlustabzugs von der übertragenden auf die übernehmende Körperschaft noch (für den hier in Frage stehenden) umgekehrten Fall angesehen (Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 17.7.1991 I R 74, 75/90 BStBl Teil II 1991 S. 899).
Es bleibt daher dabei, daß übernehmender und übertragender Rechtsträger bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag zwei selbständige Rechtsträger darstellen und als solche getrennt zu veranlagen sind. Zu einer gewissen Durchbrechung soll es kraft der Regelung in § 12 Abs. 3 UmwStG nur dann kommen, wenn bei der übertragenden Körperschaft ein Verlustvortrag vorhanden ist und sich dieser bei der Veranlagung für sie daher im Jahr des Übertragungsstichtags nicht mehr auswirkt. Dies erscheint sachgerecht, weil der Verlustabzug ohne den Übergang auf den Rechtsnachfol...