Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1989. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals 31.12.88–31.12.90. geson. Feststellung d. verbl. Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.90
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin die Übergangsregelung in BStBl II 1989 Seite 430 gegen sich gelten lassen muß und danach steuerlich als Organgesellschaft zu behandeln ist.
Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb einer Druckerei.
Sämtliche Anteile an der Klägerin hielt die G. … (im folgenden: OHG). Ihr gehörten auch die Anteile an der … (im folgenden: GmbH), die den Buch- und Zeitschriftenverlag zum Unternehmensgegenstand hat.
Am 28.11.1988 schloß die OHG rückwirkend auf den 1.1.1988 mit der GmbH sowie der Klägerin gleichlautende Ergebnisabführungsverträge (EAV). Danach unterwarfen sich die Klägerin und die GmbH als Organgesellschaften der umfassenden Leitungsmacht der OHG als Organträgerin. Ferner verpflichteten sich die Klägerin und die GmbH ihren Gewinn an die OHG abzuführen. Diese wiederum verpflichtete sich, Verluste der Klägerin und der GmbH auszugleichen. Wegen der Einzelheiten wird auf die EAV Bezug genommen.
Dem EAV stimmt die Gesellschafterin der Klägerin mit Beschluß vom 28.11.1988 zu. Der Beschluß wurde allerdings nicht notariell beurkundet. Ebensowenig wurde das Bestehen des EAV ins Handelsregister eingetragen.
Nachdem die OHG ihre Anteile an der Klägerin und der GmbH veräußert hatte, wurden auch die EAV „mit Wirkung vom 31.12.1990, Tagesende” aufgehoben (Verträge vom 22.10.1991).
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung gelangte der Prüfer in bezug auf das Bestehen eines Organschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und der OHG zu der Auffassung, daß die Klägerin sowohl in finanzieller als auch in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht in das Unternehmen der OHG eingegliedert gewesen sei. Die wirtschaftliche Eingliederung ergebe sich aus der Ausübung einer einheitlichen Konzernleitung sowohl gegenüber der Klägerin als auch der GmbH, die sich in äußerlich erkennbarer Form vollzogen habe. Zwar seien mangels notarieller Beurkundung des Gesellschafter-Beschlusses über die Zustimmung zum EAV und auch wegen der fehlenden Eintragung des Bestehens dieses Vertrags ins Handelsregister die in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1988 aufgestellten Anforderungen an die zivilrechtliche Wirksamkeit des EAV nicht erfüllt. Nach dem BMF-Schreiben vom 31.10.1989 (BStBl I 1989, Seite 430) seien jedoch derartige Formmängel für Wirtschaftsjahre bis 31.12.1992 steuerrechtlich nicht zu beanstanden. Auf dieser Grundlage behandelte der Prüfer die Klägerin als Organgesellschaft und rechnete ihr Einkommen, das er für das Jahr 1988 mit 34.252 DM, für 1989 mit ./. 445.110 DM und für 1990 mit 19.352 DM ermittelt hatte, der OHG zu.
Auf den Prüfungsbericht vom 10.12.1993 wird verwiesen.
Mit ihrem gegen die entsprechend geänderten Steuerbescheide eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, die Voraussetzungen für die Zurechnung ihres Einkommens an die OHG seien nicht erfüllt. Es fehle an der zivilrechtlichen Wirksamkeit des EAV. Bei der vom Prüfer zugrunde gelegten Übergangsregelung handle es sich um eine Billigkeitsmaßnahme zugunsten des Steuerpflichtigen. Ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen, die hier nicht vorliege, könne sie nicht angewandt werden.
Das beklagte Finanzamt (FA) hat die OHG, die sich inzwischen in Liquidation befindet, zum Einspruchsverfahren hinzugezogen (§ 360 der Abgabenordnung – AO– 1966).
Der Einspruch hatte im hier streitigen Punkt keinen Erfolg. Das FA führte aus, die OHG habe sich ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der Übergangsregelung berufen. Dem Antrag der Klägerin könne nicht zugestimmt werden, weil das Vorliegen einer Organschaft für die Organträgerin günstig sei. Da auch dem Hinzugezogenen (der OHG) als Beteiligten im Rechtsbehelfsverfahren Vertrauensschütz durch die Anwendung einer Übergangsregelung gewährt werden müsse, weil der Hinzugezogene die Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen sich geltend lassen müsse, liege für die Streitjahre eine körperschaftsteuerliche Organschaft vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 11.4.1995 Bezug genommen.
Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe auf die Anwendung der Billigkeitsmaßnahme ausdrücklich verzichtet und berufe sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung. Billigkeitsentscheidungen stellten Ermessensentscheidungen dar. Im vorliegenden Fall habe das FA sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung und der gestellten Klageanträge wird auf die Schriftsätze vom 8.5.1995 und vom 16.5.1995 verwiesen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf den Schriftsatz vom 21.6.1995 wi...