rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1983, Gewerbesteuermeßbescheid 1980–1983
Tenor
Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1983 in der Fassung vom 02.10.1992 wird die Einkommensteuer 1983 auf … DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 33 v.H. und dem Beklagten zu 67 v.H. auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung vorliegen und darüber, in welchem Veranlagungszeitraum der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks zu erfassen ist.
Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der Kl. ist Eigentümer des Grundstücks … Im Jahr 1977 errichtete er auf diesem Grundstück Fabrikations- und Bürogebäude, die er nach deren Fertigstellung an die Firmen … GmbH (Vertriebs-GmbH) vermietete. Am Stammkapital der Wilde-GmbH war der Kl. zunächst mit 40 v.H. und seit April 1978 mit 65 v.H. beteiligt. Die Beteiligung der Kl. am Stammkapital der Vertriebs-GmbH beträgt 60 v.H.
Mit Schreiben vom 14.3.1978 hatte das seinerzeit für die Kl. zuständige Finanzamt … den Kl. im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1977 aufgefordert, bei Abgabe der ESt-Erklärung 1977 im Hinblick auf das zwischen ihm und den Firmen Wilde GmbH sowie Vertriebs-GmbH bestehende Mietverhältnis, die „Anlage V” auszufüllen und einzureichen. Der damalige Steuerberater des Kl. hatte daraufhin dem Finanzamt … gegenüber erklärt, die Erstellung einer „Anlage V” sei nicht möglich, da „das Gebäude als GmbH geführt” würde. Daraufhin hatte das Finanzamt … am 21.7.1978 folgendes Schreiben an den damaligen Berater des Kl. gerichtet:
„Bei Abgabe der ESt-Erklärung 1977 bitte ich, auch die beigefügte Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) für das Grundstück … und einzureichen.
Wilde GmbH als auch bei der Firma … GmbH um reine GmbH(s) handelt und nicht um eine GmbH und Co. KG, ist die Erstellung einer Ergänzungsbilanz nicht möglich. Das Grundstück könnte nur dann in die Bilanz aufgenommen werden, wenn es Betriebsvermögen wäre, d.h. die GmbH wirtschaftliche Eigentümerin wäre.
Im obigen Fall ist jedoch Herr W. wirtschaftlicher Eigentümer, der sein Grundstück an die GmbH vermietet. Deshalb sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuererklärung zu erfassen.” Am 10.9./22.11.1982 schloß der Kl. mit der … (DAL-GmbH) einen „Sale-lease-back-Mietvertrag”. Hierin verpflichtete sich der Kl., der Vertragspartnerin ein Erbbaurecht an dem Grundstück … zu bestellen und auf dem Grundstück befindliche Gebäude zurückzumieten. Im Vertrag ist die Vormiete (in den ersten 18 Jahren zu leistende Mietvorauszahlung für die Mietjahre 19–30) mit 0,78 v.H. p.m. der aufgewandten Gesamtinvestitionskosten festgelegt. Die Monatsmiete während der ersten 18 Mietjahre ist offengelassen worden. Im Mietvertrag heißt es unter anderem weiter zur Übernahme des Mietobjektes:
„Der Mieter übernimmt das Mietobjekt wie es steht und liegt zu dem Zeitpunkt, zu dem Besitz und Lasten des Kaufvertrages auf den Eigentümer als Käufer übergehen.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 10.9./22.11.1982 Bezug genommen.
Mit Vertrag vom 7./10.12.1992 verpflichtete sich der Kl. gegenüber der DAL GmbH, den aus der Bestellung des Erbbaurechts resultierenden Nettoerlös in Höhe von 880.000,00 DM (Kaufpreis 1.980.000,00 DM abzügl abzulösender Grundpfandrechte i.H.v. 1.100.000,00 DM) den Firmen Wilde GmbH und Vertriebs-GmbH als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung zu stellen.
Am 13.12.1982 schlossen der Kl. und die DAL-GmbH einen notariellen Erbbaurechtsvertrag über das Grundstück … In § 2 des Vertrages heißt es:
„Die Übernahme des/der Erbbaugrundstücke/s erfolgt sofort.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erbbaurechtsvertrag vom 13.12.1982 Bezug genommen.
Die DAL-GmbH bilanzierte das Erbbaurecht zum 31.12.1982. Sie überwies die vereinbarte Entschädigungssumme am 12.1.1983 auf ein Notaranderkonto. Ebenfalls im Januar 1983 erfolgte die Löschung der Grundpfandrechte, mit denen das Grundstück belastet war. Eine Vereinbarung über die Höhe des vom Kl. zu zahlenden Mietzinses wurde am 6.5.1983 getroffen. Das Erbbaurecht wurde am 29.7.1983 im Grundbuch eingetragen.
Im Anschluß an das Ergebnis einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt (FA) den ESt-Bescheid 1983 unter dem 2.2.1988 und erließ erstmalig Gewerbesteuer-Meßbetrags(GewStMb)-Bescheide für die Jahre 1980 bis 1983 (1980: 16.2.1988; 1981, 1982: 22.2.1988). Dabei ging es davon aus, daß zwischen dem Kl. einerseits und der Wilde GmbH sowie der Vertriebs-GmbH andererseits eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Die vom Kl. von den Gesellschaften vereinnahmten Mieten erfaßte es als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Als Teil des Gewinns aus Gewerbebetrieb 1983 berücksichtigte es den Überschuß aus der Veräußerung des betrieblichen Grundbesitzes Pregelstraße 2, den es wie folgt ermittelte:
Herstellungskosten 1977–1980 |
1.469.611,00 DM |
./. AfA. 1977–1982 |
271.483,00 DM |