Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhaltliche Bestimmtheit des an die Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger des Steuerschuldners adressierten Einkommensteuerbescheids - Realisierung eines Entnahmegewinns bei Zulassung eines Angehörigen des Eigentümers des (Einzel-) Besitzunternehmens zur Kapitalerhöhung bei der Betriebskapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1) Für eine zutreffende Adressierung des Bescheids betreffend die ursprünglich vom Erblasser geschuldete Einkommensteuer genügt es, wenn sich aus dem Gesamtinhalt des Bescheids unter Berücksichtigung eines in Bezug genommenen Prüfungsberichts unzweideutig ergibt, dass Steuerschuldner die - im Prüfungsbericht namentlich bezeichneten - Erben sind.
2) Ermöglicht bei einer Betriebsaufspaltung der Inhaber bzw. Gesellschafter des Besitzunternehmens einem Angehörigen, einen Teil des zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehörenden Anteils an der Betriebs-GmbH gegen Leistung einer Einlage zu übernehmen, die niedriger ist als der Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage, so liegt eine Entnahme in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vor. Dies gilt auch für den Fall, dass der GmbH-Anteil nach Durchführung der Erbauseinandersetzung und Übernahme (auch) des Einzelbesitzunternehmens wieder zum Betriebsvermögen geworden ist.
3) Bei Vorliegen einer Entnahme ist das Betriebsvermögen auch dann unter Ansatz des Teilwerts zu erhöhen, wenn eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG entnommen wird.
4) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG enthält keine Ausnahme von dem Grundsatz der Versteuerung entnommener stiller Reserven.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 Sätze 1-2, § 6 Abs. 1, 1 Nrn. 4, 5b, § 17 Abs. 1; AO 1977 § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1, 1 S. 2; AktG § 186 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung eines Entnahmegewinns im Zusammenhang mit der Zulassung eines Angehörigen des inzwischen verstorbenen Eigentümers des Besitzunternehmens zur Kapitalerhöhung bei der Betriebskapitalgesellschaft. Ferner ist streitig, ob der Einkommensteuer- (ESt) Bescheid für das Streitjahr 1991 wirksam ist.
Der am 09.11.1993 verstorbene (G.W.) war zu 75 v. H. und dessen Ehefrau, die Klin. zu 1., zu 25 v. H. an dem 200.000 DM betragenden Stammkapital der mit Gesellschaftsvertrag vom 9.12.1981 (UR-Nr. Notar Dr. in – Hefter FG-Akte –) gegründeten (GmbH) in beteiligt. G. W. war Eigentümer des Grundbesitzes Flur 7 Flurstück 5 sowie von weiterem Anlagevermögen, das von der GmbH zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß zwischen G. W. und der GmbH eine Betriebsaufspaltung bestand. Die G. W. gehörenden GmbH-Anteile befanden sich ebenso in dessen Betriebsvermögen wie das der GmbH überlassene Anlagevermögen. Die Pachteinnahmen stellten Einnahmen aus Gewerbebetrieb dar.
Mit not. Vertrag vom 07.03.1991 (UR-Nr. – Hefter FG-Akte –) wurde das voll eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft um 70.000 DM auf 270.000 DM erhöht. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 26.03.1991. Zur Übernahme der neuen Stammeinlage zum Nennwert wurde der Sohn von G. W., der Kl. zu 2., zugelassen. Die Stammeinlage hat der Kl. zu 2. aus eigenen Mitteln erbracht. Bestehende stille Reseven wurden nicht bezahlt.Im Anschluß an die Kapitalerhöhung bestanden folgende Beteiligungsverhältnisse:
G. W. |
55,55 v. H. |
Klin. zu 1. |
18,52 v. H. |
Kl. zu 2. |
25,93 v. H. |
Eine Beteiligung des Kl. zu 2. an der Besitzfirma wurde noch nicht vorgenommen.
Nach der mit Verträgen vom 02.02.1994 durchgeführten Auseinandersetzung der Erben (die Klin zu 1 mit 50 v.H. sowie die Kl. zu 2. und 3. zu je 25 v.H.) übernahm der Kl. zu 2. das von G.W. an die GmbH verpachtete Grundstück einschließlich Zubehör und der darauf befindlichen Gegenstände sowie dessen Anteile am Stammkapital der GmbH in Höhe von 92.000 DM. Der Kl. zu 2. verfügte danach über insgesamt 60 v.H. der Anteile. Die Übergabe wurde auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückbezogen.
Der Bekl. (das Finanzamt – FA –) erließ am 05.02.1993 einen ESt-Bescheid für das Streitjahr 1991 für G.W. und die Kl. zu 2. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Die Zulassung des Kl. zu 2. zur Kapitalerhöhung zum Nennwert wurde nicht als Entnahme behandelt.
Im Jahr 1996 führte das FA für Großbetriebsprüfung (Bp) bei dem Besitzeinzelunternehmen des G.W. eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dem Kl. zu 2. sei es ermöglicht worden, Anteile an einer aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Kapitalgesellschaft gegen Leistung einer Einlage, die niedriger als der Wert der Anteile sei, zu erwerben. In Höhe der stillen Reserven, die aus dem Betriebsvermögen von G.W. auf den Kl. zu 2. übergegangen seien, liege ein 1991 bei G.W. steuerpflichtiger Entnahmegewinn vor.
Im Verlauf der Bp erzielten die Beteiligten Einvernehmen hinsichtlich der von G.W. auf den Kl. zu 2. ü...