rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Studium an einer Fachhochschule als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen einer Fachkrankenschwester für das Studium der Pflegepädagogik an einer katholischen Fachhochschule mit dem Ziel, nach Abschluss des Studiums als Dozentin für den Unterricht von Krankenschwestern tätig zu sein, stellen Werbungskosten dar, denn die angestrebte Tätigkeit unterscheidet sich nicht wesentlich von der bisherigen Tätigkeit.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1, 1 Nr. 2, § 12
Tatbestand
Strittig ist bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1997, ob die Kosten für das Studium an der kath. Fachhochschule (FH) Werbungskosten (Wk) oder Sonderausgaben (SA) sind.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen veranlagt werden.
Die Klin. war als Hygienefachkraft – das ist eine Fachkrankenschwester – beim Landschaftsverband Westfalen/Lippe angestellt, und zwar an der Westf. Klinik für Psychiatrie in W.
Im Wintersemester 1996/1997 schrieb sie sich bei der kath. FH zum Studiengang Pflegepädagogik ein. Sie ermäßigte deshalb bei ihrem Arbeitgeber in W ihre wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte. Zugleich schloß sie mit dem ÖTV-Förderungswerk für Berufe im Gesundheitswesen GmbH in D (ÖTV) einen Arbeitsvertrag über ebenfalls eine halbe Stelle ab. Ihr Berufsziel war eine Dozentenstelle bei der ÖTV, und zwar für den Unterricht von Krankenschwestern, die ihrerseits zur Hygienefachkräften weitergebildet werden. Die ÖTV ihrerseits benötigte, um als Weiterbildungsstätte anerkannt zu bleiben, Fachkrankenschwestern mit Unterrichtsqualifikation. Die ÖTV förderte das Studium der Klin. durch Freistellung.
Für den Studiengang konnten nur Krankenschwestern mit abgeschlossener Ausbildung zugelassen werden. Es erforderte weiterhin ein studienergänzendes Beschäftigungsverhältnis. Ihr Arbeitgeber in W bestätigte gegenüber der kath. FH, daß er es der Klin. ermögliche, an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und bei ihm das Praxissemester zu absolvieren.
Der Studiengang umfaßt 8 Semester, die in ein viersemestriges Grund- und Hauptstudium aufgeteilt sind. Das Semester (bis auf das 5. und 8.) umfaßt 18 Kalenderwochen. An 2 Tagen in der Woche finden Lehrveranstaltungen statt. In der jeweils ersten und letzten Semesterwoche werden Blockveranstaltungen durchgeführt. Das 5. Semester ist das Praxissemester. Während dieser Zeit – so die Studienbedingungensoll der Studierende in 26 Wochen mindestens 511 Arbeitsstunden – dies entspreche 14 Wochen bei einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 38,5 Stundenin einem anderen als dem bisherigen Arbeitsfeld tätig werden. Im 8. Semester finden nur vereinzelte Lehrveranstaltungen statt. In dieser Zeit erstellen die Studierenden ihre Diplomarbeiten und bereiten sich auf das Kolloquium vor.
Studieninhalte sind insbesondere die Pflegewissenschaft, Pflegepädagogik und Didaktik. Im Hauptstudium beziehen sich die Lehrangebote auf ein vom Studierenden auszuwählendes Arbeitsfeld, etwa Ausbildungsstätten für Krankenpflege.
Die Klin. schloß das Studium erfolgreich mit dem Diplom (FH) ab, gab ihre Arbeitsstelle in W ganz auf und unterrichtet jetzt bei der ÖTV.
Die Qualifikation zur Unterrichtserteilung hätte die Klin. auch in Ausbildungswerken der ÖTV selbst erwerben können. Dies wäre u. a. aber teurer geworden.
Von den Weiterbildungsstätten – etwa dem ÖTV-Weiterbildungswerk in D – verlangt das Land NRW (vgl. VO vom 11.04.1995, GVBl. 1995, 315), daß sie je Lehrgang mit bis zu 30 Teilnehmern eine Lehrkraft mit Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung – hier zum Beispiel Hygienefachkraft –und mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung hauptamtlich beschäftigen.
Für das Studium in machte die Klin. als Wk im Streitjahr 13.398 DM (Studiengebühr 537 DM, Fahrtkosten 11.481,60 DM, Mehraufwand für Verpflegung 1.380 DM) geltend. Das Finanzamt (FA) ordnete die Kosten als SA ein und gewährte nur den Abzug von 1.800 DM. Der hiergegen eingelegte Einspruch war nur aus anderen Gründen erfolgreich. In der Einspruchsentscheidung (EE) führte das FA im wesentlichen aus, seit der Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 16.03.1967 IV R 266/66 (Bundessteuerblatt -BStBl.- III 1967, 723) gehe die Rechtsprechung davon aus, daß die Kosten eines erstmaligen Studiums Kosten der Berufsausbildung seien, die nur in begrenzter Höhe als SA abzugsfähig seien. Durch das Urteil vom 28.09.1984 VI R 44/83 (BStBl. II 1985, 94) habe der BFH diese Rechtsprechung auch auf ein berufsintegrierendes Erststudium an einer FH mit dem Ziel, den Hochschulgrad Diplombetriebswirt (FH) zu erwerben, ausgedehnt. Im Urteil vom 17.04.1996 VI R 94/94 (BStBl. II 1996, 279) habe er aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität seine Rechtsprechung aufrechterhalten. Sachgerechte und für die Praxis brauchbare Unterscheidungsmerkmale, bei deren Vorliegen ein Erststudium an einer Universität oder FH ausnahmsweise als berufliche Fortbildung zu qualifizieren wäre und die außerdem im Vergleich zu...