rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung schließt erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen aus
Leitsatz (redaktionell)
Die Verpachtung von Grund und Boden und der aufstehenden Gebäude an ein anderes Unternehmen stellt eine über die Verwaltung und Nutzung im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hinausgehende gewerbliche Tätigkeit dar, wenn das verpachtete Unternehmen mit dem Pächter sachlich und personell verflochten ist.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der vorzutragende Gewerbeverlust auf den 31.12.1993 durch die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG höher festzustellen ist.
Die Klägerin ist eine KG, die aus dem Kommanditisten A Bbb und als Komplementärin der Bbb Verwaltungs-GmbH besteht. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH ist A Bbb.
A Bbb ist Eigentümer des Grundstücks FI. Nr. xxx, Xxx-Straße xxx in Xxx. Laut Erläuterungsbericht zur Bilanz für das Streitjahr 1993 war das Grundstück seit 1988 auf Dauer an die Klägerin vermietet und diente ihr als Kreditsicherheit. Auf dem Grundstück hatte die Klägerin auf eigene Kosten ein Hotelgebäude sowie ein Einkaufszentrum mit Baufachmarkt errichtet. Letzteres wurde an fremde Dritte verpachtet. Das Hotel - inklusive des gesamten Inventars und des zugehörigen Grundstücksteils - verpachtete die Klägerin mit Vertrag vom 15.08.1988 an die Hotel Vvv Betriebs GmbH. Die jährliche Pacht betrug 300.000 DM. Hiervon war ein, vom Ergebnis der Betriebs GmbH abhängiger Zuschuss, an diese zurückzuzahlen. Gesellschafter der Betriebs GmbH waren A Bbb zu 60% und die mit ihm in Gütertrennung verheiratete E Bbb zu 40 %; alleiniger Geschäftsführer war A Bbb.
Im Streitjahr erklärte die Klägerin Einnahmen von + 6.336.010 DM und errechnete einen gewerblichen Verlust von ./. 630.192 DM. Hinzu kamen Dauerschuldzinsen und weitere Hinzurechnungen, die insgesamt eine Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen von + 279.744 DM ergaben. Die Klägerin beantragte mit ihrer Gewerbesteuer-Erklärung 1993, zumindest eine Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz aus einem Einheitswert (140 %) von 12.220.960 DM (= 146.652 DM). Es sei jedoch im Streitfall weitergehend die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vorzunehmen. Die Klägerin sei ausschließlich grundstücksverwaltend tätig, da sie neben der Vermietung an die Hotel Vvv Betriebs GmbH nur noch weitere Einkaufszentren an fremde Dritte vermiete.
Im Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 19.04.1996 setzte der Beklagte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1993 auf 0 DM fest. Ausgehend von einer Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG und unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Kürzungen ergab sich ein verbleibender Betrag von 99.592 DM, der mit festgestellten vortragsfähigen Verlusten aus dem Jahr 1992 verrechnet wurde. Mit Bescheid vom gleichen Tag stellte der Beklagte den verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1993 auf 927.780 DM fest.
Die Klägerin legte erfolglos Einspruch ein (Einspruchsentscheidung vom 02.05.2001).
Mit der hiergegen am 10. Mai 2001 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klägerin sei über A Bbb nur mittelbar an der Betriebsgesellschaft beteiligt. Dies gelte auch umgekehrt. Damit liege nur eine vermietende Tätigkeit vor.
Dieses Ergebnis könne nicht aufgehoben werden durch die Annahme einer Betriebsaufspaltung. Die Klägerin habe nur in den ersten beiden Jahren nach Gründung des Hotels eine Miete erzielt. Folglich handle es sich um eine unentgeltliche Leihe. Die Unentgeltlichkeit schließe eine Betriebsaufspaltung aus. Eventuelle Gewinne der Betriebs-GmbH ständen zudem nicht der Klägerin, sondern den Eheleuten Bbb zu. Tatsächlich habe die Betriebs-GmbH aber Verluste von 1.4 Mio. DM erwirtschaftet.
Die sachliche Verflechtung i. S. einer Betriebsaufspaltung fehle, weil Grund und Boden im zivilrechtlichen Eigentum von A Bbb ständen. Ein Gebäude auf fremden Grund und Boden könne keine Grundlage für die Betriebsaufspaltung sein. Das Hotelgebäude sei zudem nicht besonders für die Zwecke der Betriebs-GmbH hergerichtet und schon deshalb keine wesentliche Betriebsgrundlage.
Im Streitfall fehle ferner die personelle Verflechtung. Der Mehrheitsgesellschafter der KG sei an der Betriebsgesellschaft nur mittelbarer Beteiligter. Außerdem gelte auf Ebene der Betriebsgesellschaft eine Einstimmigkeitsabrede. Es liege auch keine faktische Beherrschung vor, da die Betriebsgesellschaft einen eigenen Hoteldirektor für das Alltagsgeschäft gehabt habe.
Darüber hinaus sei selbst bei Annahme einer Betriebsaufspaltung § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG anwendbar, da die Verpachtungserlöse an die Hotel Vvv Betriebs GmbH von untergeordneter Bedeutung für das Gesamtergebnis der Klägerin seien.
Im Übrigen führe im Streitfall die Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen zu einem Eingriff in das von Art. 14 GG geschützte Eigentum, weil die Ste...