Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses bei Zeitsoldaten
Leitsatz (amtlich)
Ein Zeitsoldat mit abgeschlossener Berufsausbildung, der deshalb ohne vorheriges Anwärter-Dienstverhältnis zum Unteroffizier ernannt wurde und nach dieser Ernennung Lehrgänge für den Sanitätsdienst absolviert, befindet sich nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis.
Normenkette
EStG 2012 § 32 Abs. 4 Sätze 2-3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Kind, das Wehrdienst leistet, wegen einer Ausbildung bei der Bundeswehr gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist der Vater des am 14.02.1990 geborenen B.
B schloss eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel ab. Anschließend arbeitete er zunächst in diesem Beruf und war ab Oktober 2009 arbeitslos.
Seit dem 01.04.2010 ist B Soldat auf Zeit.
Die beklagte Familienkasse hob mit Bescheid vom 11.01.2010 die Kindergeldfestsetzung ab April 2010 auf.
Mit Wirkung ab dem 01.09.2011 wurde B zum Unteroffizier und ab dem 01.09.2012 zum Stabsunteroffizier ernannt (Bl. 89, 90 Prozessakte -PA-).
Seit August 2013 ist B nach der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrgängen als MatDispoUffz. eingestellt (Bl. 39 PA).
Am 31.05.2013 beantragte der Kläger erneut Kindergeld für B. Dem Antrag fügte er eine Bestätigung der Bundeswehr vom 28.05.2013 über die Ausbildung des B zum MatDispoUffz (Material-Dispositions-Unteroffizier) ab dem 01.04.2010 bei (Bl. 103 Kg-Akte).
Mit Bescheid vom 09.08.2013 lehnte die beklagte Familienkasse den Antrag ab (Bl. 151 Kg-Akte).
Der dagegen gerichtete Einspruch, mit dem der Kläger weitere Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrgängen im November 2011 und Sept./Okt. 2013 vorlegte (Bl. 157 – 159 Kg-Akte), wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16.09.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine Berücksichtigung des Kindes nach Ernennung zum Unteroffizier sei nur möglich, wenn das Kind eine Aus- oder Weiterbildung für einen Zivilberuf absolviere. Die anschließende Absolvierung rein militärischer Lehrgänge begründe keinen Kindergeldanspruch. Da der Sohn B des Klägers bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung gehabt habe und deshalb unmittelbar ohne vorheriges Anwärterdienstverhältnis zum Unteroffizier ernannt worden sei, komme eine Berücksichtigung nicht in Betracht. Das BFH-Urteil vom 10.05.2012 – VI R 72/11 sei zu einem anders gelagerten Sachverhalt ergangen und auf den Streitfall nicht übertragbar.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, bereits im April 2010 habe B die Ausbildung zum MatDispoUffz. begonnen. Ziel der Ausbildung sei es, im Sanitätsdienst als Materialdisponent eingesetzt zu werden. Die Absolvierung der Lehrgänge sei Bedingung für die Ernennung zum Unteroffizier gewesen. Der letzte Lehrgang habe ursprünglich im Sept./Okt. 2013 stattfinden sollen, sei aber nunmehr auf Jan./Febr. 2014 verschoben worden. Inhalt der Lehrgänge sei:
- Bewirtschaftung von Sanitätsmaterial
- Vorstellung der einschlägigen Sanitätsgeräte
- Bedienung und Wartung der Geräte
- Technische Beschreibungen
Bei den Lehrgängen handele es sich um eine Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG, da sie dem Berufsziel Materialdisponent im Sanitätsdienst bei der Bundeswehr dienten. Die Lehrgänge seien zusätzlich zu der von B abgeschlossenen Berufsausbildung erforderlich.
Eine Unterscheidung zwischen Ausbildung für einen Zivilberuf und militärischer Ausbildung sei nicht vorzunehmen.
Die Ausbildung des B sei mit der Ernennung zum Unteroffizier noch nicht beendet. Da es bei der Berufsausbildung auf die angestrebte Tätigkeit und nicht auf die Dienstbezeichnung ankomme, sei es unerheblich, dass B nicht zum Anwärter, sondern direkt zum Unteroffizier ernannt worden sei.
Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:
- Ernennung zum Unteroffizier (Bl. 90 PA)
- Ernennung zum Stabsunteroffizier (Bl. 89 PA)
- Bestätigung des Fachsanitätszentrums Idar-Oberstein vom 28.05.2013 (Bl. 38 PA)
- Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung zum MatDispoUffz., ausgestellt am 02.08.2013 (Bl. 39 PA)
- Nachweis Teilnahme an Lehrgang vom 05.10.-28.10.2011 (Verfügung der Abkommandierung, Bl. 97 PA)
- Nachweis Teilnahme an Lehrgang vom 02.09.-02.10.2013 (Bl. 39/40 PA)
- Nachweis Teilnahme an Lehrgang vom 02.12.-19.12.2013 (Verfügung der Abkommandierung, Bl. 96 PA)
- Nachweis Teilnahme an Lehrgang vom 21.01.-21.02.2014 (Verfügung der Abkommandierung, Bl. 95 PA)
- Nachweis Teilnahme an Lehrgang vom 07.10.-07.11.2014 (Verfügung der Abkommandierung, Bl. 94 PA)
- Beschreibung der Ausbildung zum Fachunteroffizier des Sanitätsdienstes (Bl. 98 PA)
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang vom 07.10.-07.11.2014 (Bl. 100/101 PA)
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2013 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2013 Kindergeld für B zu gewähren,
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