(1) Der Ausgleichsmesszahl eines Landes wird die Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjahres festgestellt hat.
(2) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 Prozent [1] [Bis 31.12.2019: vom Hundert] und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 Prozent [2] [Bis 31.12.2019: vom Hundert] gewertet.
(3) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 Prozent [3] [Bis 31.12.2019: vom Hundert], die Einwohnerzahl des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 105 Prozent [4] [Bis 31.12.2019: vom Hundert], die Einwohnerzahl des Landes Brandenburg mit 103 Prozent [5] [Bis 31.12.2019: vom Hundert], die Einwohnerzahl des Landes Sachsen-Anhalt mit 102 Prozent [6] [Bis 31.12.2019: vom Hundert] und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 Prozent [7] [Bis 31.12.2019: vom Hundert] gewertet.
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