a) Begriff der Besteuerungsgrundlagen

 

Rz. 120

[Autor/Stand] Fehlende Legaldefinition im Außensteuergesetz. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 sind "Besteuerungsgrundlagen" festzustellen. Die Vorschrift definiert den Begriff der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen ebenso wenig wie § 157 Abs. 2 AO oder § 179 Abs. 1 AO. Auf den ersten Blick liegt es nahe, die in § 199 Abs. 1 AO für Zwecke der Außenprüfung niedergelegte Legaldefinition auch der Anwendung von § 18 Abs. 1 zugrunde zu legen. § 199 Abs. 1 AO definiert Besteuerungsgrundlagen als "die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind". Diese Definition ist derart weit gefasst, dass nur Verhältnisse, die für die Besteuerung ohne Bedeutung sind, von der gesonderten Feststellung ausgeschlossen wären.[2] Gesondert festzustellen sind ausschließlich Besteuerungsgrundlagen, die für die Anwendung der §§ 714 und § 3 Nr. 41 EStG erforderlich sind. Da der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen konkret zu benennen, ist die Eingrenzung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt neben dem Wortlaut vor allem dem Zweck der gesetzlichen Regelung besondere Bedeutung zu.[3] Auf dieser Basis hat der Bundesfinanzhof die nach § 18 Abs. 1 festzustellenden Besteuerungsgrundlagen sukzessive eingegrenzt.[4]

 

Rz. 121

[Autor/Stand] Ausschließliche Feststellung des "anzusetzenden Hinzurechnungsbetrages" unzureichend. Die unreflektierte Anknüpfung an § 199 Abs. 1 AO legt nahe, unter dem Begriff der Besteuerungsgrundlage lediglich den "anzusetzenden Hinzurechnungsbetrag" zu verstehen, da allein hieran die tarifliche Steuer anknüpft. Würde man allerdings nur den anzusetzenden Hinzurechnungsbetrag als Besteuerungsgrundlage behandeln, so würde dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, wenn zB einer der Steuerinländer die Kürzung nach §§ 11 und 13 in Anspruch nehmen kann und will, andere dagegen nicht. Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich, wenn nicht alle Steuerinländer die Anrechnung gem. § 12 Abs. 1 wählen. Diese Überlegungen sprechen dafür, den Begriff der Besteuerungsgrundlagen weiter zu fassen.

 

Rz. 122

[Autor/Stand] Tatbestandsmerkmalorientierter Ansatz. Denkbar und mit dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 Satz 1 zu vereinbaren wäre ein tatbestandsmerkmalorientierter Ansatz. So wäre es im Grundsatz denkbar, den Begriff der Besteuerungsgrundlagen an den Tatbestandsmerkmalen der §§ 7–14 festzumachen und für jeden Inhaltsadressaten eines Feststellungsbescheides gesondert festzustellen, ob bzw. inwieweit ein Tatbestandsmerkmal der im Gesetz genannten Hinzurechnungsvorschriften erfüllt ist.[7] § 18 Abs. 1 zielt indes neben der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung auch auf die Erleichterung des Besteuerungsverfahrens ab.[8] Aufgrund der Vielzahl relevanter Tatbestandsmerkmale würde ein solches Verfahren nicht zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens beitragen. Überdies ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in anderen Fällen, in denen er die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen konkretisiert anordnet, auf die Feststellung von Tatbestandsmerkmalen verzichtet und stattdessen die Feststellung rechtsfolgenorientierter Bezugsgrößen anordnet (vgl. nur die nach § 180 Abs. 1 AO festzustellenden rechtsfolgenorientierten Bezugsgrößen). Eine tatbestandsmerkmalorientierte Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen ist vor diesem Hintergrund abzulehnen.

 

Rz. 123

[Autor/Stand] Rechtsfolgenorientierter Ansatz. Vielmehr sind die Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 18 Abs. 1 rechtsfolgenorientiert zu bestimmen. Dabei ist auf die Rechtsfolgen abzustellen, die die §§ 7–14 zeitigen. Als Besteuerungsgrundlagen feststellungsfähig sind hiernach im Grundsatz die Beträge, die aufgrund der Rechtsfolgenanordnungen der §§ 7–14 für den inländischen Gesellschafter oder eine Zwischengesellschaft von steuerlicher Relevanz sein können. Vor dem Hintergrund der mit § 18 Abs. 1 bezweckten Erleichterung des Besteuerungsverfahrens ist jedoch nicht jeder Betrag gesondert festzustellen, der theoretisch Rechtsfolgenrelevanz entfalten kann. Festzustellen sind ausschließlich Bezugsgrößen, die sich auf die Besteuerung des Inländers unmittelbar auswirken. Nach diesen Grundsätzen sind bspw. die steuerpflichtigen Einkünfte i.S. von § 7 Abs. 1 gesondert festzustellen. Entsprechendes gilt für die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 abziehbaren Steuern.[10] Darüber hinaus muss die persönliche und zeitliche Zuordnung der jeweiligen Besteuerungsgrundlage entschieden werden. Der Feststellungsbescheid muss daher eine Aussage darüber treffen, ob etwas hinzugerechnet wird, was hinzugerechnet wird, wem etwas hinzugerechnet wird und wann diese Hinzurechnung erfolgt.[11]

 

Rz. 124– 129

[Autor/Stand] frei

b) Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–14 AStG

 

Rz. 130

[Autor/Stand] Festzustellende Besteuerungsgrundlagen im Einzelnen. Auf Grundlage dieser Überlegungen sind als selbstständige...

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