Rz. 208

Ein Übernahmeverlust, der auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der übernehmenden Personengesellschaft entfällt, wird nach § 4 Abs. 6 S. 1 UmwStG nicht berücksichtigt.[1] Die Korrektur erfolgt außerhalb der Bilanz.[2]

 

Rz. 209

§ 4 Abs. 6 S. 1 UmwStG gilt i. V. m. § 8b Abs. 6 KStG auch, wenn die Körperschaft an der übertragenden Körperschaft mittelbar über eine Personengesellschaft (mehrstöckige Personengesellschaft) beteiligt ist.[3] Über § 15 S. 1 Nr. 2 KStG ist § 4 Abs. 6 UmwStG in den Fällen der Organschaft entsprechend anzuwenden. Danach findet § 4 Abs. 6 UmwStG nicht bei der Organgesellschaft, sondern bei dem Organträger nach Maßgabe der für ihn geltenden Regelungen Anwendung.[4] Eine Berücksichtigung des Übernahmeverlusts kommt insoweit nicht in Betracht, als die beteiligte Körperschaft die Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG im Ergebnis i. H. v. 5 % nach § 8b Abs. 1, 5 KStG versteuern muss.[5]

 

Rz. 210

Eine Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 4 Abs. 6 S. 1 UmwStG besteht nach § 4 Abs. 6 S. 2 UmwStG dann, wenn die Anteile an der übertragenden Körperschaft die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 7, 8 S. 1 KStG erfüllen. Betroffen hiervon sind z. B. von Lebensversicherungsunternehmen i. S. d. § 8b Abs. 8 S. 1 KStG gehaltene Anteile an einer übertragenden Körperschaft. In diesem Fall wird ein Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 6 S. 3 UmwStG bis zur Höhe der Bezüge nach § 7 UmwStG berücksichtigt.[6] Folge dieser Regelung ist, dass ein Übernahmeverlust, der niedriger als die Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG ist, in voller Höhe berücksichtigt wird. Ist er jedoch höher als die Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG, scheidet ein Abzug des die Bezüge übersteigenden Verlustanteils aus. § 4 Abs. 6 S. 2, 3 UmwStG ist anteilsbezogen anzuwenden, wenn die Anteile teilweise unter § 8b Abs. 7, 8 S. 1 KStG fallen und teilweise nicht.[7] In diesen Fällen sind die Bezüge nach § 7 UmwStG nach dem Verhältnis der Nennwerte auf die jeweiligen Anteile aufzuteilen.

[3] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 4 UmwStG Rz. 122; van Lishaut, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 161.
[4] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 4 UmwStG Rz. 122; van Lishaut, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 162.
[5] Weigert, in Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, 2. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 284.

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