Rz. 35
Damit die Zuschläge steuerfrei sind, müssen sie für "tatsächlich geleistete" Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden (§ 3b Abs. 1 EStG). Gemeint ist, dass der Arbeitnehmer innerhalb der besonderen Zeiten (Rz. 31ff.) tatsächlich gearbeitet haben muss.[1] Auf die arbeitszeitrechtliche Einordnung kommt es nicht an.[2] Für pauschale Zuschläge greifen mitunter Ausnahmen (Rz. 29). Hiermit gehen besondere Nachweispflichten einher (Rz. 38ff.). § 3b EStG verlangt nicht, dass diese Arbeit als Überstunden zur regelmäßigen Arbeit hinzukommt. Die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit braucht auch nicht am regelmäßigen Arbeitsplatz erbracht zu werden; dies kann auch in der Privatwohnung des Arbeitnehmers geschehen.[3]
Rz. 36
Keine Steuerfreiheit besteht, wenn die Arbeit nicht tatsächlich an den genannten Zeiten geleistet wird, z. B. bei:
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall[4];
- Urlaubsgeld[5];
- Lohn eines von der beruflichen Arbeit freigestellten Betriebsratsmitglieds[6];
- Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten nach § 11 MuSchG, etwa in Gestalt eines Ausgleichs wegen Fortfalls einer Schichtzulage.[7]
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