Rz. 34

Dem Progressionsvorbehalt unterliegen die in § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG benannten steuerfreien Lohnersatzleistungen und die in § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 5 EStG benannten steuerfreien oder nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte. Der Progressionsvorbehalt erfasst aber auch die Einkünfte, von deren Besteuerung nach Abschn. IV des aufgrund der §§ 34c Abs. 5, 50 Abs. 4 EStG ergangenen Auslandstätigkeitserlasses[1] abgesehen wird. Bei der Ermittlung der Summe der unter Progressionsvorbehalt stehenden Einkünfte und Leistungen sind die Einkünfte und Leistungen in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie im Fall einer Veranlagung dem Progressionsvorbehalt unterlägen. Positive und negative Beträge sind hierbei auszugleichen (Rz. 27).

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